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Erbrecht Zivilrecht

Erbverzicht

Erbverzicht

Bei einem Erbverzicht handelt es sich um einen Vertrag, der zu Lebzeiten zwischen dem Erblasser und seinem möglichen Erben. Der Erbe verzichtet dadurch auf sein künftiges gesetzliches Erbrecht.

Die gesetzliche Regelung dafür befindet sich in den Paragraphen (§§) 2346-2352 BGB.

Formen des Erbverzichts

Beim Erbverzicht im engeren Sinne verzichtet der Erbe auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht.

Beim Pflichtteilsverzicht verzichtet der gesetzliche Erbe nur auf sein Pflichtteilsrecht.

Mit einem einem Zuwendungsverzicht kann der Begünstigte z. B. auf ein Vermächtnis verzichten.

Zweck des Erbverzichts

Der Zweck des Erbverzichts besteht darin, einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen. Das kann sinnvoll sein, wenn Vermögen bereits zu Lebzeiten auf ein Kind übertragen werden soll („vorweggenommene Erbfolge“).

Beispiel: Eltern haben mehrere Kinder. Die Eltern kaufen einer Tochter ein Haus oder ein Geschäft. Damit die anderen Kinder nicht benachteiligt werden, können die Eltern mit dieser Tochter einen Erbverzicht vereinbaren.

Rechtsnatur des Erbverzichts

Der Erbverzicht ist ein Rechtsgeschäft (Vertrag) unter Lebenden. Der Erblasser kann den Vertrag nur zu Lebzeiten abschließn. Weiter kann der Erblasser ihn nur höchstpersönlich abschließen. Das heißt, der Erblasser kann sich nicht vertreten lassen. Derjenige, der auf sein Erbteil verzichtet, kann sich allerdings vertreten lassen.

Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, § 2348 BGB.

Die Vertragspartner können den Vertrag auch wieder aufheben. Auch den Aufhebungsvertrag muss der Notar beurkunden. Der Erblasser kann den Aufhebungsvertrag nur zu seinen Lebzeiten abschließen. Nach seinem Tod ist eine Aufhebung nicht mehr möglich.

Wirkung des Erbverzichts

Durch den wirksamen Erbverzicht entsteht das zukünftige Erbrecht nicht. Selbst wenn der Verzicht andere begünstigt, ist der Verzicht keine Schenkung. Im Zweifelsfall gilt der Erbverzicht auch für die Nachkommen des Verzichtenden, § 2349 BGB.

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Erbrecht Erbschaftsteuer

Berliner Testament

Gemeinschaftliches Testament

Das sog. Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments

In einem gemeinschaftlichen Testament treffen mehrere Personen letztwillige Verfügungen in einer Urkunde. Ein solches kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Unverheiratete oder Verlobte können kein gemeinschaftliches Testament errichten.

Die gesetzlichen Regeln für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften sind einander angeglichen. Im Folgenden ist nur von Ehegatten die Rede. Dies dient der leichteren Lesbarkeit des Textes.

Berliner Testament

In einem „Berliner Testament“ setzen sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Für den zweiten Todesfall setzen sie einen Dritten ein. Dabei handelt es sich meist um die gemeinsamen Kinder.

Enterbung der gemeinsamen Kinder

Nach der gesetzlichen Erbfolge sind zunächst die Kinder eines Verstorbenen Erben. Neben den Kindern hat auch der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht.

Setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein, enterben sie die Kinder. Dadurch entstehen den Kindern Pflichtteilsansprüche nach dem ersten Erbfall. Diese können sie gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen.

Das ist in vielen Fällen nicht gewünscht. Meistens sollen die Kinder erst nach dem Tod des Überlebenden ihren Erbteil erhalten.

Errichtung des Berliner Testament

Bei der Errichtung des Berliner Testament empfiehlt es sich, Folgendes zu bedenken:

  • Soll der überlebende Ehegatte frei über den Nachlass verfügen dürfen?
  • Soll man Verfügungsbeschränkungen in das Testament aufnehmen? Dadurch kann man z. B. den Nachlass für die Kinder sichern.
  • Was soll geschehen, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet?
  • Wie kann man erschweren, dass Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden?
  • Wie soll der Nachlass aufgeteilt werden? Bleibt der Überlebende an die gemeinsamen Verfügungen gebunden?

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Widerruf des Testaments durch Streichung

Änderung der Erbfolge

Der Widerruf des Testaments durch Streichung führt zu einer Änderung der Erbfolge.

Sachverhalt:

Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament einen gemeinnützigen Verein zum Alleinerben eingesetzt. Später änderte sie das Testament, indem sie den gemeinnützigen Verein durchstrich. Hinter dem Satz „Zu meinen Erben setze ich ein“ fügt sie die Worte ein „wird noch genannt“. Das tat sie vor ihrem Tod aber nicht mehr.

Sowohl der Verein als auch die Schwester der Verstorbenen sahen sich deshalb als Alleinerben. Die Schwester beantragte einen Erbschein beim Nachlassgericht. Diesen erhielt sie auch.

Entscheidung des OLG

Die Beschwerde des Vereins wies das OLG Stuttgart zurück.

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ändern, notfalls auch durch Streichungen. Dadurch sei die Einsetzung des Vereins widerrufen. Ein neuer Erbe war nicht bestimmt. Daher gilt die gesetzliche Erbfolge.

Außer der Schwester der Verstorbenen war kein Verwandter mehr da. Daher wurde die Schwester Alleinerbe.

Tipp:

Das Durchstreichen eines eingesetzten Erben ist wirksam. Deshalb erscheint die Gefahr des Missbrauchs dieser Möglichkeit groß. Daher sollte zu erkennen sein, dass die Änderung vom Verstorbenen stammt. Das kann eine Anmerkung sein, wie in dem oben beschriebenen Fall. Es kann aber z. B. auch die Unterschrift oder ein Handzeichen neben der Änderung sein.

Hier geht es zur Entscheidung des OLG Stuttgart.

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Erbschaftsteuer: Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe

In der Presse wird gerade viel über eine Entscheidung des Bundesfinanzhof (BFH) vom 11.07.2019 zur Steuerbefreiung bei der Übertragung eines Familienheims berichtet.

Sachverhalt

Ein Ehepaar war jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienhauses (EFH). Der Ehemann verstarb.

Die Ehefrau wurde Alleineigentümerin des EFH. Für den Erwerb des Miteigentumsanteils gewährte das Finanzamt eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Nicht ganz anderthalb Jahre nach dem Tod des Ehemannes schenkte die Ehefrau das Haus der Tochter. Die Übertragung wurde mit einer notariellen Urkunde vorgenommen. Die Ehefrau behielt sich lediglich einen lebenslangen Nießbrauch vor und blieb in dem Haus wohnen.

Das Finanzamt setzte daraufhin (weitere) Erbschaftsteuer fest. Das begründete es damit, dass durch die Übertragung auf die Tochter die Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG rückwirkend weggefallen sei (Nachversteuerung).

Dagegen klagte die Ehefrau. Das Finanzgericht Münster und der BFH wiesen die Klage bzw. die Revision zurück.

Auslegung durch den Bundesfinanzhof (BFH)

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht eindeutig, ob die Steuerbefreiung auch dann eintritt, wenn der überlebende Ehegatte sich (nur) ein Wohnrecht vorbehält. Daher musste der BFH den Gesetzestext auslegen.

Dabei kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohnungseigentum durch die Familie fördern wolle. Die Steuerbefreiung könne daher nur der überlebende Ehegatte (oder Lebenspartner) beanspruchen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Werde die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb (hier: = Tod des Ehemannes) aufgegeben, entfalle die Steuerbefreiung rückwirkend.

Anmerkung

Im vorliegenden Fall war die Ehefrau Alleinerbin geworden.
Regelmäßig werden bei einer sog. Zugewinngemeinschaft die Ehegatten zur Hälfte neben den Kindern Erben. Da die Frau Alleinerbin wurde, waren die normalen erbrechtlichen Folgen aufgehoben. Grundlage dafür wird ein Testament gewesen sein.

Der Befreiungstatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG gilt nur für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner. Kinder sind in dem Befreiungstatbestand nicht erwähnt. Die Übertragung des Eigentums an die Tochter fällt deshalb nicht unter die Steuerbefreiung. Der Schutz des familiären Lebensraums kann daher kaum Beweggrund des Gesetzgebers gewesen sein. Kinder sind doch auch Familie?

Rückwirkender Wegfall der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung fällt rückwirkend insgesamt weg, wenn der Überlebende das Familienheim nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt. Auch wenn die Ehefrau noch anderthalb Jahre nach dem Tod des Mannes Alleineigentümerin war, wirkt sich das nicht steuermindernd aus.

Keine steuerliche Beratungspflicht des Notars

In einem notariellen Übertragungsvertrag weist der Notar am Ende regelmäßig darauf hin, dass keine steuerliche Beratung stattgefunden hat. So wird das auch im vorliegenden Fall gewesen sein. Möglicherweise wollte die Frau auch einem Hinweis des Notars, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater aufzusuchen, nicht folgen.

Freibeträge in der Erbschaftsteuer

Unabhängig von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG haben Ehegatten einen Freibetrag in Höhe von 500.000 €, § 16 ErbStG. Im Ausgangsfall hatte das Finanzamt bereits vor der Aufhebung der Steuerbefreiung Erbschaftsteuer festgesetzt. Das geerbte Vermögen muss daher – auch ohne den Hausanteil des Mannes – schon mehr als 500.000 € betragen haben.

Möglicherweise hätten sich die steuerrechtlichen Folgen für die Ehefrau durch eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vermeiden lassen.

Die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater kostet Geld. Ob die Vergütung des Rechtsanwalts aber die Höhe der Erbschaftsteuer überschritten hätte, darf bezweifelt werden.

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Erbrecht Erbschaftsteuer

Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs

Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs zu entscheiden.

Der Entscheidung lag folgender – vereinfachter – Sachverhalt zugrunde:

Sachverhalt:

Im April 2008 verstarb die Ehefrau des Vaters des Klägers. Die Eheleute hatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Nach dem Tod seiner Frau hatte der Vater das Erbe ausgeschlagen. Durch die Ausschlagung war ein Pflichtteilsanspruch entstanden. Den hatte er nicht geltend gemacht.

Rund ein halbes Jahr nach seiner Ehefrau verstarb auch der Vater des Klägers im September 2008. Der Kläger wurde Alleinerbe. Er machte Anfang 2009 den durch die Erbausschlagung entstandenen Pflichtteilsanspruch seines Vaters geltend.

Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuer zunächst auf den Todeszeitpunkt des Vaters festgesetzt. Dabei hatte es auch den Pflichtteilsanspruch des Vaters in die Berechnung der Erbschaftsteuer einbezogen. Dagegen wehrte sich der Kläger. Er meint, der Pflichtteil unterliege erst mit seiner Geltendmachung der Besteuerung.

Entscheidung des Bundesfinanzhof

Das Finanzgericht hatte den Einspruch des Klägers abgewiesen. Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Seine Entscheidung begründete er im wesentlichen wie folgt:

Zivilrechtliche Ausführungen:

  • Der  Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer. Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Erbanfall ist der Übergang der Erbschaft auf den Erben. Das vererbbare Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über.
  • Auch ein vom Erblasser (hier: Vater) nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass.
  • Der überlebende Ehegatte kann den Zugewinnausgleich und einen Pflichtteil auch dann verlangen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
  • Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch. Er entsteht mit den Erbfall als Vollrecht und gehört von da an zivilrechtlich zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten. Das gilt unabhängig davon, ob er gegenüber den Erben (hier: der vorverstorbenen Frau) geltend gemacht wird.
  • Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich und übertragbar. Beim Tod des Berechtigten gehört der Pflichtteilsanspruch zu seinem Nachlass.

Ausführungen zur Erbschaftsteuer

  • Bei dem Pflichtteilsberechtigtem (hier: Vater) unterliegt der Pflichtteil erst dann der Besteuerung, wenn er von diesem geltend gemacht wird. Damit weicht das Erbschaftsteuerrecht im Interesse des Berechtigten vom Zivilrecht ab.
  • Diese Besonderheit im Erbschaftsteuerrecht gilt nicht für den Erwerb eines Pflichtteilsanspruchs durch Erbanfall (hier: beim Kläger), sog. derivativer Erwerb. Für diesen Erwerb entsteht die Steuer bereits mit dem Tod des Pflichtteilsberechtigten. Auf die Geltendmachung gegenüber den Erben (hier: der Frau) kommt es nicht an.
  • Der Kläger konnte die Erbschaft ausschlagen. Der Pflichtteilsberechtigte (hier: Vater) konnte den Pflichtteil nicht ausschlagen.
  • Die Gefahr einer Doppelbesteuerung des Pflichtteilsanspruchs besteht nicht. Die Besteuerung richtet sich je nach Fall nach unterschiedlichen Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG).

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Bitte beachten Sie auch den Beitrag Pflichtteilsanspruch des Erben, der die Erbschaft ausschlägt.

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Erbrecht

Pflichtteilsanspruch des Erben, der die Erbschaft ausschlägt

Pflichtteilsanspruch des Erben, der die Erbschaft ausschlägt

Pflichtteilsanspruch

Im Erbrecht hat regelmäßig nur derjenige einen Anspruch auf einen Pflichtteil, der „durch Verfügung von Todes wegen“, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag, von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Pflichtteilsberechtigt können daher die Kinder („Abkömmlinge“) des Erblassers, seine Eltern, sein Ehegatte oder Lebenspartner sein.

Nicht durch „Verfügung von Todes wegen“ von der Erbfolge ausgeschlossen ist derjenige, der auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet (§ 2346 Abs. 1), für erbunwürdig erklärt wurde (§ 2344 Abs. 1) oder das Erbe ausgeschlagen hat.

Ausschlagung der Erbschaft

Grundsätzlich hat derjenige, der eine Erbschaft ausschlägt, keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Wer freiwillig auf sein Erbrecht verzichtet, braucht nicht durch das Pflichtteilsrecht geschützt zu werden.

Ausnahme: Pflichtteil des ausschlagenden Erben

Ausnahmsweise kann ein als Erbe Berufener den Pflichtteil dann verlangen, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Diese Ausnahme besteht, wenn der Erbe durch:

  • die Einsetzung eines Nacherben,
  • die eigene Einsetzung als Nacherbe, also durch Einsetzung eines Vorerben
  • die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder
  • eine Teilungsanordnung

beschränkt ist oder durch

  • Anordnung einer Auflage oder eines Vermächtnisses

beschwert ist.

Erklärung der Ausschlagung

In diesen Fällen kann der Erbe durch Erklärung zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form die Erbschaft ausschlagen. Öffentlich beglaubigt bedeutet, ein Notar muss die Unterschrift unter der schriftlich abgefassten Erklärung des Ausschlagenden beglaubigen.

Frist der Ausschlagung

Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland beträgt die Frist sechs Monate. Das gleiche gilt, wenn der Erbe bei Fristbeginn seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Die Frist beginnt mit dem Erbfall, aber nicht vor der Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags.

Die Frist zur Ausschlagung auf Grund einer Beschränkung oder einer Beschwer beginnt erst dann, wenn der Erbe davon Kenntnis erlangt.

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Das Erbrecht der Ehegatten

Das Erbrecht der Ehegatten

Auch für Eheleute, die keine Kinder haben, kann es sinnvoll sein, ein Testament zu errichten. Denn entgegen einer weit verbreiteten Ansicht haben sie kein alleiniges gesetzliches Erbrecht.

Ehegatten sind nicht miteinander verwandt. Verstirbt ein Ehegatte erbt der Überlebende neben den Verwandten des Verstorbenen, § 1931 BGB. Neben den „Verwandten der ersten Ordnung“ des Verstorbenen, das sind die Kinder oder Enkel, erbt der überlebende Ehegatte zunächst 1/4.

Waren die Eheleute im Rahmen der „Zugewinngemeinschaft“ verheiratet, erbt er alleine deswegen ebenfalls 1/4, § 1371 BGB. Die Zugewinngemeinschaft ist der „gesetzliche Güterstand“. Heiraten Eheleute in Deutschland ohne in einem besonderen Ehevertrag einen anderen Güterstand zu vereinbaren, sind sie regelmäßig im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Dadurch beträgt der Erbteil des überlebenden Ehegatten in der Regel 1/2 (1/4 eigenes Erbrecht, § 1931, und 1/4 Erbrecht aus der Zugewinngemeinschaft, § 1371 BGB).

Hat der Verstorbene Kinder, auch uneheliche oder aus einer früheren Ehe, beträgt der Erbteil des Überlebenden stets 1/2. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder.

Voraussetzung dafür ist, dass der Überlebende zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Verstorbenen noch verheiratet ist, er selber keine Scheidung beantragt hat oder einer Scheidung, die der Verstorbene beantragt hat, (noch) nicht zugestimmt hat.

Das Erbrecht der Eltern eines Ehegatten

Haben die Eheleute keine Kinder, kommen als Erben die „Verwandten der zweiten Ordnung“ in Betracht.

Verwandte der zweiten Ordnung sind jeweils die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder (Geschwister des Erblassers) oder seine Großeltern.

Sind neben dem Ehegatten des Verstorbenen nur noch seine Eltern (und ggf. Geschwister) vorhanden, beträgt der gesetzliche Erbteil des Überlebenden 1/2. Zusammen mit dem Erbteil aus der Zugewinngemeinschaft beträgt der Erbteil 3/4. Das verbleibende 1/4 teilen sich die Eltern des Verstorbenen. Geschwister des Verstorbenen erben nur, wenn mindestens ein Elternteil des Verstorbenen vorverstorben war. Sind keine Eltern oder Geschwister des Verstorbenen vorhanden, erben seine Großeltern. Sind die Großeltern auch vorverstorben, wird der Überlebende Alleinerbe. Eventuell vorhandene Tanten oder Onkel erben dann nichts.

Mit einem Testament können kinderlose Eheleute das gesetzliche Erbrecht der Eltern ausschließen. Den Eltern bleibt dann aber regelmäßig noch der Pflichtteil.

Fazit

Das Erbrecht der Ehegatten, die keine Kinder haben, hat gesetzliche Grenzen. Daher kann es sich für die lohnen, über die Errichtung eines Testaments nachzudenken.

 

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Erbrecht

Erbrecht, Erbschaft, Erbschaftsteuer

Einen interessanten Beitrag zum Thema Erbschaft und Erbschaftsteuer gab es am 2014-11-10 im Deutschlandradio Kultur.