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Erbrecht Erbschaftsteuer

Berliner Testament

Gemeinschaftliches Testament

Das sog. Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments

In einem gemeinschaftlichen Testament treffen mehrere Personen letztwillige Verfügungen in einer Urkunde. Ein solches kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Unverheiratete oder Verlobte können kein gemeinschaftliches Testament errichten.

Die gesetzlichen Regeln für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften sind einander angeglichen. Im Folgenden ist nur von Ehegatten die Rede. Dies dient der leichteren Lesbarkeit des Textes.

Berliner Testament

In einem „Berliner Testament“ setzen sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Für den zweiten Todesfall setzen sie einen Dritten ein. Dabei handelt es sich meist um die gemeinsamen Kinder.

Enterbung der gemeinsamen Kinder

Nach der gesetzlichen Erbfolge sind zunächst die Kinder eines Verstorbenen Erben. Neben den Kindern hat auch der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht.

Setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein, enterben sie die Kinder. Dadurch entstehen den Kindern Pflichtteilsansprüche nach dem ersten Erbfall. Diese können sie gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen.

Das ist in vielen Fällen nicht gewünscht. Meistens sollen die Kinder erst nach dem Tod des Überlebenden ihren Erbteil erhalten.

Errichtung des Berliner Testament

Bei der Errichtung des Berliner Testament empfiehlt es sich, Folgendes zu bedenken:

  • Soll der überlebende Ehegatte frei über den Nachlass verfügen dürfen?
  • Soll man Verfügungsbeschränkungen in das Testament aufnehmen? Dadurch kann man z. B. den Nachlass für die Kinder sichern.
  • Was soll geschehen, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet?
  • Wie kann man erschweren, dass Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden?
  • Wie soll der Nachlass aufgeteilt werden? Bleibt der Überlebende an die gemeinsamen Verfügungen gebunden?

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Erbschaftsteuer: Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe

In der Presse wird gerade viel über eine Entscheidung des Bundesfinanzhof (BFH) vom 11.07.2019 zur Steuerbefreiung bei der Übertragung eines Familienheims berichtet.

Sachverhalt

Ein Ehepaar war jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienhauses (EFH). Der Ehemann verstarb.

Die Ehefrau wurde Alleineigentümerin des EFH. Für den Erwerb des Miteigentumsanteils gewährte das Finanzamt eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Nicht ganz anderthalb Jahre nach dem Tod des Ehemannes schenkte die Ehefrau das Haus der Tochter. Die Übertragung wurde mit einer notariellen Urkunde vorgenommen. Die Ehefrau behielt sich lediglich einen lebenslangen Nießbrauch vor und blieb in dem Haus wohnen.

Das Finanzamt setzte daraufhin (weitere) Erbschaftsteuer fest. Das begründete es damit, dass durch die Übertragung auf die Tochter die Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG rückwirkend weggefallen sei (Nachversteuerung).

Dagegen klagte die Ehefrau. Das Finanzgericht Münster und der BFH wiesen die Klage bzw. die Revision zurück.

Auslegung durch den Bundesfinanzhof (BFH)

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht eindeutig, ob die Steuerbefreiung auch dann eintritt, wenn der überlebende Ehegatte sich (nur) ein Wohnrecht vorbehält. Daher musste der BFH den Gesetzestext auslegen.

Dabei kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohnungseigentum durch die Familie fördern wolle. Die Steuerbefreiung könne daher nur der überlebende Ehegatte (oder Lebenspartner) beanspruchen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Werde die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb (hier: = Tod des Ehemannes) aufgegeben, entfalle die Steuerbefreiung rückwirkend.

Anmerkung

Im vorliegenden Fall war die Ehefrau Alleinerbin geworden.
Regelmäßig werden bei einer sog. Zugewinngemeinschaft die Ehegatten zur Hälfte neben den Kindern Erben. Da die Frau Alleinerbin wurde, waren die normalen erbrechtlichen Folgen aufgehoben. Grundlage dafür wird ein Testament gewesen sein.

Der Befreiungstatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG gilt nur für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner. Kinder sind in dem Befreiungstatbestand nicht erwähnt. Die Übertragung des Eigentums an die Tochter fällt deshalb nicht unter die Steuerbefreiung. Der Schutz des familiären Lebensraums kann daher kaum Beweggrund des Gesetzgebers gewesen sein. Kinder sind doch auch Familie?

Rückwirkender Wegfall der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung fällt rückwirkend insgesamt weg, wenn der Überlebende das Familienheim nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt. Auch wenn die Ehefrau noch anderthalb Jahre nach dem Tod des Mannes Alleineigentümerin war, wirkt sich das nicht steuermindernd aus.

Keine steuerliche Beratungspflicht des Notars

In einem notariellen Übertragungsvertrag weist der Notar am Ende regelmäßig darauf hin, dass keine steuerliche Beratung stattgefunden hat. So wird das auch im vorliegenden Fall gewesen sein. Möglicherweise wollte die Frau auch einem Hinweis des Notars, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater aufzusuchen, nicht folgen.

Freibeträge in der Erbschaftsteuer

Unabhängig von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG haben Ehegatten einen Freibetrag in Höhe von 500.000 €, § 16 ErbStG. Im Ausgangsfall hatte das Finanzamt bereits vor der Aufhebung der Steuerbefreiung Erbschaftsteuer festgesetzt. Das geerbte Vermögen muss daher – auch ohne den Hausanteil des Mannes – schon mehr als 500.000 € betragen haben.

Möglicherweise hätten sich die steuerrechtlichen Folgen für die Ehefrau durch eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vermeiden lassen.

Die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater kostet Geld. Ob die Vergütung des Rechtsanwalts aber die Höhe der Erbschaftsteuer überschritten hätte, darf bezweifelt werden.

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Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs

Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs zu entscheiden.

Der Entscheidung lag folgender – vereinfachter – Sachverhalt zugrunde:

Sachverhalt:

Im April 2008 verstarb die Ehefrau des Vaters des Klägers. Die Eheleute hatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Nach dem Tod seiner Frau hatte der Vater das Erbe ausgeschlagen. Durch die Ausschlagung war ein Pflichtteilsanspruch entstanden. Den hatte er nicht geltend gemacht.

Rund ein halbes Jahr nach seiner Ehefrau verstarb auch der Vater des Klägers im September 2008. Der Kläger wurde Alleinerbe. Er machte Anfang 2009 den durch die Erbausschlagung entstandenen Pflichtteilsanspruch seines Vaters geltend.

Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuer zunächst auf den Todeszeitpunkt des Vaters festgesetzt. Dabei hatte es auch den Pflichtteilsanspruch des Vaters in die Berechnung der Erbschaftsteuer einbezogen. Dagegen wehrte sich der Kläger. Er meint, der Pflichtteil unterliege erst mit seiner Geltendmachung der Besteuerung.

Entscheidung des Bundesfinanzhof

Das Finanzgericht hatte den Einspruch des Klägers abgewiesen. Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Seine Entscheidung begründete er im wesentlichen wie folgt:

Zivilrechtliche Ausführungen:

  • Der  Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer. Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Erbanfall ist der Übergang der Erbschaft auf den Erben. Das vererbbare Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über.
  • Auch ein vom Erblasser (hier: Vater) nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass.
  • Der überlebende Ehegatte kann den Zugewinnausgleich und einen Pflichtteil auch dann verlangen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
  • Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch. Er entsteht mit den Erbfall als Vollrecht und gehört von da an zivilrechtlich zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten. Das gilt unabhängig davon, ob er gegenüber den Erben (hier: der vorverstorbenen Frau) geltend gemacht wird.
  • Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich und übertragbar. Beim Tod des Berechtigten gehört der Pflichtteilsanspruch zu seinem Nachlass.

Ausführungen zur Erbschaftsteuer

  • Bei dem Pflichtteilsberechtigtem (hier: Vater) unterliegt der Pflichtteil erst dann der Besteuerung, wenn er von diesem geltend gemacht wird. Damit weicht das Erbschaftsteuerrecht im Interesse des Berechtigten vom Zivilrecht ab.
  • Diese Besonderheit im Erbschaftsteuerrecht gilt nicht für den Erwerb eines Pflichtteilsanspruchs durch Erbanfall (hier: beim Kläger), sog. derivativer Erwerb. Für diesen Erwerb entsteht die Steuer bereits mit dem Tod des Pflichtteilsberechtigten. Auf die Geltendmachung gegenüber den Erben (hier: der Frau) kommt es nicht an.
  • Der Kläger konnte die Erbschaft ausschlagen. Der Pflichtteilsberechtigte (hier: Vater) konnte den Pflichtteil nicht ausschlagen.
  • Die Gefahr einer Doppelbesteuerung des Pflichtteilsanspruchs besteht nicht. Die Besteuerung richtet sich je nach Fall nach unterschiedlichen Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG).

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Bitte beachten Sie auch den Beitrag Pflichtteilsanspruch des Erben, der die Erbschaft ausschlägt.