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Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei arglistiger Täuschung

Bei arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer besteht keine Belehrungspflicht des Versicherers

Nach § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer alle Gefahrumstände, die für den Abschluss des Versicherungsvertrags erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, anzuzeigen. Z. B. muss er beim beantragten Abschluss einer Krankenversicherung dem Versicherer alle Gesundheitsfragen beantworten und – selbstverständlich – richtig beantworten. Lässt er eine Frage offen (möglicherweise weil der Makler ihm gesagt hat, das solle oder könne er offen lassen) oder beantwortet er sie falsch, kann der Versicherer auch nach Abschluss des Versicherungsvertrags von diesem zurücktreten.

Regelmäßig hat der Versicherer den Versicherungsnehmer über seine Anzeigepflicht (und die Rücktrittsmöglichkeit) zu belehren.

In einem Urteil vom 12.03.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Belehrung aber dann nicht erforderlich ist, wenn der Versicherungsnehmer arglistig handelt.

Der Versicherungsnehmer kann sich in einem solchen Fall auch nicht darauf berufen, dass der Makler ihm geraten hätte, er solle oder könne das offen lassen.

Bei Beauftragung eines Versicherungsmaklers wird ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Makler geschlossen. Auf Grund dieses Vertrages wird der Makler als „Sachwalter“ des Versicherungsnehmers angesehen. Rechtlich steht er daher regelmäßig im „Lager“ des Versicherungsnehmers.

Der Versicherungsnehmer muss sich daher nach der gefestigten Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des BGH grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers zurechnen lassen.