Neue Grundsteuer – Feststellungsantrag ab 01.07.2022 bis 31.10.2022
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in einem Urteil vom 10.04.2018 die bisherige Vorschriften zur Bewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Bis Ende 2019 sollte der Gesetzgeber die Bewertung neu regeln. Die Neubewertung sollte bis spätestens 31.12.2024 durchgeführt werden.
Hintergrund
Anlass für die Entscheidung des BVerfG waren mehrere Verfassungsbeschwerden und Vorlagen durch den Bundesfinanzhof (BFH). Dabei ging es im wesentlichen um Entscheidungen aus den alten Bundesländern.
Bisher wird die Grundsteuer anhand von Einheitswerten berechnet. Diese Werte stammen in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964, in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935. Diesen Werte geben nicht die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks wieder. Gleichartige Grundstücke werden unterschiedlich behandelt.
Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt.
Besteuerungsverfahren
Die Bewertung des Grundstücks wird nach dem Bewertungsgesetz vorgenommen. Das Finanzamt stellt in einem Feststellungsbescheid einen Einheitswert fest.
Die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, erlässt dann den Grundsteuerbescheid. In diesem setzt die Gemeinde die jährlich zu zahlende Grundsteuer fest. Diese Bescheide werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024 erlassen. Die neue Grundsteuer muss erst dem 01.01.2025 gezahlt werden.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die neue Grundsteuer nicht wesentlich von der bisher zu zahlenden Grundsteuer abweichen. Auf Grund des neuen Bewertungssystems kann es aber zu geringfügigen Abweichungen nach unten oder nach oben kommen.
Antragstellung
Der oder die Eigentümer, die am 01.01.2022 Eigentümer eines Grundstücks waren, müssen den Feststellungsantrag beim zuständigen Finanzamt einreichen. Das gilt auch dann, wenn sie das Grundstück nach dem 01.01.2022 verkauft haben.
Die Feststellungsanträge sind zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 beim Finanzamt einzureichen.
Den Feststellungsantrag kann der Grundstückseigentümer selber über ein Internet-Portal einreichen.
Allerdings kann er diesen Antrag auch über einen Rechtsanwalt stellen lassen. Lohnsteuerhilfevereine sind zur Zeit nicht befugt Steuerpflichtige bei der Erstellung der Feststellungserklärung zu unterstützen.
In meiner Rechtsanwaltskanzlei biete ich es Grundstückseigentümern an, den Feststellungsantrag für sie zu stellen.
Vergütung
Die Vergütung des Rechtsanwalts für die Stellung des Antrags ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV erhält der Rechtsanwalt 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1 zur StBVV). Die sog. Mittelgebühr liegt bei 9,5/20.
Für die Berechnung der einzelnen Gebühr ist der sog. Gegenstandswert maßgebend. Dieser Wert ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der „erklärte Wert“.
Beträgt der erklärte Wert für ein Grundstück zum Beispiel 120.000,00 € ist dieser Wert auch für die Gebührenberechnung maßgebend.
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