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Insolvenzrecht

Verbraucherinsolvenz

Verbraucherinsolvenzverfahren

Wenn ein Verbraucher seine Schulden nicht mehr bezahlen kann, bleibt ihm oft nur der Weg in die Verbraucherinsolvenz. Er kann bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beantragen.

Verbraucherinsolvenz - Auszug aus dem Gesetzestext
Verbraucherinsolvenz

Verfahrensablauf

Vorher muss er seinen Gläubigern eine Schuldenregulierung vorschlagen. Gläubiger sind die Personen oder Firmen, denen man Geld schuldet.

Man muss alle Gläubiger anschreiben und einen Vorschlag machen, wie man die Schulden bei ihnen bezahlen möchte.

Beispiel: Jemand schuldet fünf Gläubigern Geld, insgesamt 15.000 €. G 1 schuldet er 5.000 €, G 2 schuldet er 4.000 €, G 3 schuldet er 3.000 €, G 4 schuldet er 2.000 € und G 5 schuldet er 1.000 €.

Dann kann er den Gläubigern vorschlagen, dass er ihnen über sechs Jahre insgesamt 10 % der Forderungen bezahlt. G 1 bekommt nach diesem Vorschlag insgesamt 500 €, G 2 bekommt 400 €, G 3 bekommt 300 €, G 4 bekommt 200 und G 5 bekommt 100 €. Nach Ablauf der sechs Jahre soll der Rest der Forderungen gestrichen werden.

Lehnt nur ein Gläubiger diesen Vorschlag ab, ist die außergerichtliche Einigung gescheitert. Dann kann der Insolvenzantrag gestellt werden.

Wird der Insolvenzantrag gestellt, bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Dann muss er dem Gericht empfehlen, das Verfahren zu eröffnen. Dann wird der vorläufige Insolvenzverwalter regelmäßig auch zum eigentlichen Insolvenzverwalter bestimmt.

Nach einer „Wohlverhaltensphase“, die sechs Jahre dauert, tritt dann die Restschuldbefreiung ein. Die Restschuldbefreiung kann aber abgelehnt werden, wenn der Schuldner bestimmte Pflichten nicht erfüllt. Auch gibt es Forderungen, die von der Befreiung ausgeschlossen sind, z. B. Bußgelder oder Geldstrafen.

Der Antrag

Ein Formular für den Insolvenzantrag finden Sie hier. In diesem Formular finden Sie auch Hinweise für das Ausfüllen des Antrags.

Kosten des Verfahrens

Ein Insolvenzverfahren kostet Geld. Es entstehen Gerichtsgebühren. Für das sogenannte Eröffnungsverfahren entstehen 0,5 Gebühren, für das eigentliche Hauptverfahren 2,5 Gebühren. Auch der Insolvenzverwalter muss bezahlt werden.

Der Verbraucher soll mit den Gebühren nicht daran gehindert werden, die Insolvenz zu beantragen. Daher kann man sich die Kosten des Verfahrens bis zur Restschuldbefreiung stunden lassen. Das heißt, diese Kosten müssen erst bezahlt werden, wenn die „Wohlverhaltensphase“ abgeschlossen ist.

Regelmäßig kann man mit dem Insolvenzverwalter vereinbaren, dass man die voraussichtlich entstehenden über die Dauer des Verfahrens in Raten an Ihn bezahlt. Wenn man über sechs Jahre z. B. monatlich 25 € bezahlt, hat man am Ende 1.800 € für die Gerichtskosten und Kosten des Insolvenzverwalters zusammen.

Aufgabe des Rechtsanwalts

Auch im Rahmen der Verbraucherinsolvenz kann man einen Rechtsanwalt beauftragen. Er kann dann die außergerichtliche Schuldenbereinigung durchführen. Bei bedarf kann er den Insolvenzantrag stellen.

Kosten des Rechtsanwalts

Auch der Rechtsanwalt ist für seine Tätigkeit zu bezahlen. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beschreibt, welche Gebühren der Rechtsanwalt für die Verbraucherinsolvenz aus der Staatskasse erhält. Voraussetzung für die Bezahlung aus der Staatskasse ist, dass der Schuldner einen sogenannten Berechtigungsschein für Beratungshilfe bekommt.

Berechtigungsschein für Beratungshilfe

Diesen Berechtigungsschein kann man bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen. Einige Gerichte lehnen es ab einen solchen Berechtigungsschein zu erlassen. Sie verweisen darauf, dass man bei Schuldnerberatungsstellen diese Leistungen kostenlos erhalten kann. Deshalb sei es nicht nötig, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Schuldnerberatungsstellen

Die Wartezeiten bei den Schuldnerberatungsstellen für die Verbraucherinsolvenz sind indes sehr lang. Oft dauert es ein Jahr, bevor man dort einen Termin bekommt.

Ein Rechtsanwalt kann das Verfahren daher oft schneller durchführen, als die Schuldnerberatungsstelle. Oft dauert es dort von dem Auftrag des Schuldners bis zur Eröffnung des Verfahrens nur zwei bis drei Monate.

Daher kann es für einen Schuldner interessant sein, das Verfahren durch einen Rechtsanwalt durchführen zu lassen.

Die Kosten für den Rechtsanwalt werden in einem solchen Fall meist individuell vereinbart.

Kontakt

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Beachten Sie bitte auch die Informationen der Verbraucherzentrale.