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Berliner Testament

Gemeinschaftliches Testament

Das sog. Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments

In einem gemeinschaftlichen Testament treffen mehrere Personen letztwillige Verfügungen in einer Urkunde. Ein solches kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Unverheiratete oder Verlobte können kein gemeinschaftliches Testament errichten.

Die gesetzlichen Regeln für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften sind einander angeglichen. Im Folgenden ist nur von Ehegatten die Rede. Dies dient der leichteren Lesbarkeit des Textes.

Berliner Testament

In einem „Berliner Testament“ setzen sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Für den zweiten Todesfall setzen sie einen Dritten ein. Dabei handelt es sich meist um die gemeinsamen Kinder.

Enterbung der gemeinsamen Kinder

Nach der gesetzlichen Erbfolge sind zunächst die Kinder eines Verstorbenen Erben. Neben den Kindern hat auch der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht.

Setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein, enterben sie die Kinder. Dadurch entstehen den Kindern Pflichtteilsansprüche nach dem ersten Erbfall. Diese können sie gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen.

Das ist in vielen Fällen nicht gewünscht. Meistens sollen die Kinder erst nach dem Tod des Überlebenden ihren Erbteil erhalten.

Errichtung des Berliner Testament

Bei der Errichtung des Berliner Testament empfiehlt es sich, Folgendes zu bedenken:

  • Soll der überlebende Ehegatte frei über den Nachlass verfügen dürfen?
  • Soll man Verfügungsbeschränkungen in das Testament aufnehmen? Dadurch kann man z. B. den Nachlass für die Kinder sichern.
  • Was soll geschehen, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet?
  • Wie kann man erschweren, dass Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden?
  • Wie soll der Nachlass aufgeteilt werden? Bleibt der Überlebende an die gemeinsamen Verfügungen gebunden?

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