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Das Erbrecht der Ehegatten

Das Erbrecht der Ehegatten

Auch für Eheleute, die keine Kinder haben, kann es sinnvoll sein, ein Testament zu errichten. Denn entgegen einer weit verbreiteten Ansicht haben sie kein alleiniges gesetzliches Erbrecht.

Ehegatten sind nicht miteinander verwandt. Verstirbt ein Ehegatte erbt der Überlebende neben den Verwandten des Verstorbenen, § 1931 BGB. Neben den „Verwandten der ersten Ordnung“ des Verstorbenen, das sind die Kinder oder Enkel, erbt der überlebende Ehegatte zunächst 1/4.

Waren die Eheleute im Rahmen der „Zugewinngemeinschaft“ verheiratet, erbt er alleine deswegen ebenfalls 1/4, § 1371 BGB. Die Zugewinngemeinschaft ist der „gesetzliche Güterstand“. Heiraten Eheleute in Deutschland ohne in einem besonderen Ehevertrag einen anderen Güterstand zu vereinbaren, sind sie regelmäßig im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Dadurch beträgt der Erbteil des überlebenden Ehegatten in der Regel 1/2 (1/4 eigenes Erbrecht, § 1931, und 1/4 Erbrecht aus der Zugewinngemeinschaft, § 1371 BGB).

Hat der Verstorbene Kinder, auch uneheliche oder aus einer früheren Ehe, beträgt der Erbteil des Überlebenden stets 1/2. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder.

Voraussetzung dafür ist, dass der Überlebende zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Verstorbenen noch verheiratet ist, er selber keine Scheidung beantragt hat oder einer Scheidung, die der Verstorbene beantragt hat, (noch) nicht zugestimmt hat.

Das Erbrecht der Eltern eines Ehegatten

Haben die Eheleute keine Kinder, kommen als Erben die „Verwandten der zweiten Ordnung“ in Betracht.

Verwandte der zweiten Ordnung sind jeweils die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder (Geschwister des Erblassers) oder seine Großeltern.

Sind neben dem Ehegatten des Verstorbenen nur noch seine Eltern (und ggf. Geschwister) vorhanden, beträgt der gesetzliche Erbteil des Überlebenden 1/2. Zusammen mit dem Erbteil aus der Zugewinngemeinschaft beträgt der Erbteil 3/4. Das verbleibende 1/4 teilen sich die Eltern des Verstorbenen. Geschwister des Verstorbenen erben nur, wenn mindestens ein Elternteil des Verstorbenen vorverstorben war. Sind keine Eltern oder Geschwister des Verstorbenen vorhanden, erben seine Großeltern. Sind die Großeltern auch vorverstorben, wird der Überlebende Alleinerbe. Eventuell vorhandene Tanten oder Onkel erben dann nichts.

Mit einem Testament können kinderlose Eheleute das gesetzliche Erbrecht der Eltern ausschließen. Den Eltern bleibt dann aber regelmäßig noch der Pflichtteil.

Fazit

Das Erbrecht der Ehegatten, die keine Kinder haben, hat gesetzliche Grenzen. Daher kann es sich für die lohnen, über die Errichtung eines Testaments nachzudenken.