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Kreditwiderruf: Widerruf von Immobilienkrediten 2002 bis 2010 bis Juni 2016

Kreditwiderruf: Widerruf von Immobilienkrediten 2002 bis 2010 bis Juni 2016

Immobilienkredite, die zwischen 2002 und 2010 bei Banken oder Sparkassen abgeschlossen wurden, können häufig heute noch widerrufen werden. Grund dafür ist, dass die in den Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen oft falsch sind. Sie informieren oft nicht zutreffend über Frist, Form und Folgen des Widerrufs. Nach Schätzungen von Verbraucherverbänden ist das bei mehr als 80% der Immobilienfinanzierungen der Fall.

Folge der fehlerhaften Belehrung ist, dass der Widerruf der Kreditverträge auch heute noch möglich ist.

Durch den Widerruf kann der Verbraucher z. B.

  • einen Kreditvertrag mit hohen Zinsen widerrufen und einen neuen Kreditvertrag zu aktuellen Bedingungen abschließen. Derzeit befinden sich die Zinsen für Immobilienkredite in einem historischen Tief. Dadurch können – je nach Vertrag – mehrere 1.000,00 € eingespart oder zurückverlangt werden;
  • auch bei bereits abbezahlten Immobilienkrediten ist es möglich, Geld zurück zu erhalten;
  • bei Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zur Ablösung eines Kredits ist es möglich, diese zurück zu erhalten.

Auf Grund der Einflussnahme von Bankenverbänden planen das Bundesjustiz- und Bundesfinanzministerium diese Widerrufsmöglichkeit gesetzlich einzuschränken bzw. ganz auszuschließen. In der (Fach-) Presse ist die Rede davon, dass ein entsprechendes Gesetz bereits im Juni 2016 in Kraft treten soll.

Rechtsschutzversicherung

Sofern eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, dass diese einen Rechtsstreit um den Widerruf finanziert. Das muss für jeden Einzelfall geprüft werden. Ausgeschlossen ist der Rechtsschutz meist, wenn der Kredit der Finanzierung genehmigungspflichtiger Neu- oder Umbauten diente. Anderes ist möglich, wenn mit der Kredit gebraucht gekaufte und selbst bewohnte Immobilien finanziert werden sollten.

Das Thema interessiert Sie? Sie möchten Ihren Kreditvertrag überprüfen lassen? Nehmen Sie Kontakt mit mir auf  und vereinbaren einen Besprechungstermin. Bitte beachten Sie auch mein Merkblatt_Rechtsschutzversicherung und die dortigen Hinweise.

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Bank, Rückforderung Bearbeitungsgebühren/-entgelt

Bank, Rückforderung Bearbeitungsgebühren/-entgelt

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.10.2014 in zwei Entscheidungen zum Beginn der Verjährung für Rückforderungsansprüche entschieden, wenn Kreditnehmer bei Darlehensverträgen (zu Unrecht) Bearbeitungsentgelte bezahlen mussten.

Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB* i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Das bedeutet:
bis zum Jahresende 2014 (31.12.2014) können Bearbeitungsentgelte/Bearbeitungsgebühren für Kredite von den Banken und Sparkassen zurück gefordert werden. Das gilt für alle Kredit- oder Darlehensverträge, die seit 2004 bageschlossen wurden.

Die Entscheidung des BGH im Wortlaut:

BGH, 28.10.2014, XI ZR 17/14

BGH, 28.10.2014, XI ZR 348/13