Erbverzicht
Bei einem Erbverzicht handelt es sich um einen Vertrag, der zu Lebzeiten zwischen dem Erblasser und seinem möglichen Erben. Der Erbe verzichtet dadurch auf sein künftiges gesetzliches Erbrecht.
Die gesetzliche Regelung dafür befindet sich in den Paragraphen (§§) 2346-2352 BGB.
Formen des Erbverzichts
Beim Erbverzicht im engeren Sinne verzichtet der Erbe auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht.
Beim Pflichtteilsverzicht verzichtet der gesetzliche Erbe nur auf sein Pflichtteilsrecht.
Mit einem einem Zuwendungsverzicht kann der Begünstigte z. B. auf ein Vermächtnis verzichten.
Zweck des Erbverzichts
Der Zweck des Erbverzichts besteht darin, einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen. Das kann sinnvoll sein, wenn Vermögen bereits zu Lebzeiten auf ein Kind übertragen werden soll („vorweggenommene Erbfolge“).
Beispiel: Eltern haben mehrere Kinder. Die Eltern kaufen einer Tochter ein Haus oder ein Geschäft. Damit die anderen Kinder nicht benachteiligt werden, können die Eltern mit dieser Tochter einen Erbverzicht vereinbaren.
Rechtsnatur des Erbverzichts
Der Erbverzicht ist ein Rechtsgeschäft (Vertrag) unter Lebenden. Der Erblasser kann den Vertrag nur zu Lebzeiten abschließn. Weiter kann der Erblasser ihn nur höchstpersönlich abschließen. Das heißt, der Erblasser kann sich nicht vertreten lassen. Derjenige, der auf sein Erbteil verzichtet, kann sich allerdings vertreten lassen.
Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, § 2348 BGB.
Die Vertragspartner können den Vertrag auch wieder aufheben. Auch den Aufhebungsvertrag muss der Notar beurkunden. Der Erblasser kann den Aufhebungsvertrag nur zu seinen Lebzeiten abschließen. Nach seinem Tod ist eine Aufhebung nicht mehr möglich.
Wirkung des Erbverzichts
Durch den wirksamen Erbverzicht entsteht das zukünftige Erbrecht nicht. Selbst wenn der Verzicht andere begünstigt, ist der Verzicht keine Schenkung. Im Zweifelsfall gilt der Erbverzicht auch für die Nachkommen des Verzichtenden, § 2349 BGB.
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