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Erbrecht Erbschaftsteuer

Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs

Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs zu entscheiden.

Der Entscheidung lag folgender – vereinfachter – Sachverhalt zugrunde:

Sachverhalt:

Im April 2008 verstarb die Ehefrau des Vaters des Klägers. Die Eheleute hatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Nach dem Tod seiner Frau hatte der Vater das Erbe ausgeschlagen. Durch die Ausschlagung war ein Pflichtteilsanspruch entstanden. Den hatte er nicht geltend gemacht.

Rund ein halbes Jahr nach seiner Ehefrau verstarb auch der Vater des Klägers im September 2008. Der Kläger wurde Alleinerbe. Er machte Anfang 2009 den durch die Erbausschlagung entstandenen Pflichtteilsanspruch seines Vaters geltend.

Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuer zunächst auf den Todeszeitpunkt des Vaters festgesetzt. Dabei hatte es auch den Pflichtteilsanspruch des Vaters in die Berechnung der Erbschaftsteuer einbezogen. Dagegen wehrte sich der Kläger. Er meint, der Pflichtteil unterliege erst mit seiner Geltendmachung der Besteuerung.

Entscheidung des Bundesfinanzhof

Das Finanzgericht hatte den Einspruch des Klägers abgewiesen. Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Seine Entscheidung begründete er im wesentlichen wie folgt:

Zivilrechtliche Ausführungen:

  • Der  Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer. Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Erbanfall ist der Übergang der Erbschaft auf den Erben. Das vererbbare Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über.
  • Auch ein vom Erblasser (hier: Vater) nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass.
  • Der überlebende Ehegatte kann den Zugewinnausgleich und einen Pflichtteil auch dann verlangen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
  • Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch. Er entsteht mit den Erbfall als Vollrecht und gehört von da an zivilrechtlich zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten. Das gilt unabhängig davon, ob er gegenüber den Erben (hier: der vorverstorbenen Frau) geltend gemacht wird.
  • Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich und übertragbar. Beim Tod des Berechtigten gehört der Pflichtteilsanspruch zu seinem Nachlass.

Ausführungen zur Erbschaftsteuer

  • Bei dem Pflichtteilsberechtigtem (hier: Vater) unterliegt der Pflichtteil erst dann der Besteuerung, wenn er von diesem geltend gemacht wird. Damit weicht das Erbschaftsteuerrecht im Interesse des Berechtigten vom Zivilrecht ab.
  • Diese Besonderheit im Erbschaftsteuerrecht gilt nicht für den Erwerb eines Pflichtteilsanspruchs durch Erbanfall (hier: beim Kläger), sog. derivativer Erwerb. Für diesen Erwerb entsteht die Steuer bereits mit dem Tod des Pflichtteilsberechtigten. Auf die Geltendmachung gegenüber den Erben (hier: der Frau) kommt es nicht an.
  • Der Kläger konnte die Erbschaft ausschlagen. Der Pflichtteilsberechtigte (hier: Vater) konnte den Pflichtteil nicht ausschlagen.
  • Die Gefahr einer Doppelbesteuerung des Pflichtteilsanspruchs besteht nicht. Die Besteuerung richtet sich je nach Fall nach unterschiedlichen Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG).

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Bitte beachten Sie auch den Beitrag Pflichtteilsanspruch des Erben, der die Erbschaft ausschlägt.