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Widerruf des Testaments durch Streichung

Änderung der Erbfolge

Der Widerruf des Testaments durch Streichung führt zu einer Änderung der Erbfolge.

Sachverhalt:

Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament einen gemeinnützigen Verein zum Alleinerben eingesetzt. Später änderte sie das Testament, indem sie den gemeinnützigen Verein durchstrich. Hinter dem Satz „Zu meinen Erben setze ich ein“ fügt sie die Worte ein „wird noch genannt“. Das tat sie vor ihrem Tod aber nicht mehr.

Sowohl der Verein als auch die Schwester der Verstorbenen sahen sich deshalb als Alleinerben. Die Schwester beantragte einen Erbschein beim Nachlassgericht. Diesen erhielt sie auch.

Entscheidung des OLG

Die Beschwerde des Vereins wies das OLG Stuttgart zurück.

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ändern, notfalls auch durch Streichungen. Dadurch sei die Einsetzung des Vereins widerrufen. Ein neuer Erbe war nicht bestimmt. Daher gilt die gesetzliche Erbfolge.

Außer der Schwester der Verstorbenen war kein Verwandter mehr da. Daher wurde die Schwester Alleinerbe.

Tipp:

Das Durchstreichen eines eingesetzten Erben ist wirksam. Deshalb erscheint die Gefahr des Missbrauchs dieser Möglichkeit groß. Daher sollte zu erkennen sein, dass die Änderung vom Verstorbenen stammt. Das kann eine Anmerkung sein, wie in dem oben beschriebenen Fall. Es kann aber z. B. auch die Unterschrift oder ein Handzeichen neben der Änderung sein.

Hier geht es zur Entscheidung des OLG Stuttgart.

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