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Berliner Testament

Gemeinschaftliches Testament

Das sog. Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments

In einem gemeinschaftlichen Testament treffen mehrere Personen letztwillige Verfügungen in einer Urkunde. Ein solches kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Unverheiratete oder Verlobte können kein gemeinschaftliches Testament errichten.

Die gesetzlichen Regeln für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften sind einander angeglichen. Im Folgenden ist nur von Ehegatten die Rede. Dies dient der leichteren Lesbarkeit des Textes.

Berliner Testament

In einem „Berliner Testament“ setzen sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Für den zweiten Todesfall setzen sie einen Dritten ein. Dabei handelt es sich meist um die gemeinsamen Kinder.

Enterbung der gemeinsamen Kinder

Nach der gesetzlichen Erbfolge sind zunächst die Kinder eines Verstorbenen Erben. Neben den Kindern hat auch der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht.

Setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein, enterben sie die Kinder. Dadurch entstehen den Kindern Pflichtteilsansprüche nach dem ersten Erbfall. Diese können sie gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen.

Das ist in vielen Fällen nicht gewünscht. Meistens sollen die Kinder erst nach dem Tod des Überlebenden ihren Erbteil erhalten.

Errichtung des Berliner Testament

Bei der Errichtung des Berliner Testament empfiehlt es sich, Folgendes zu bedenken:

  • Soll der überlebende Ehegatte frei über den Nachlass verfügen dürfen?
  • Soll man Verfügungsbeschränkungen in das Testament aufnehmen? Dadurch kann man z. B. den Nachlass für die Kinder sichern.
  • Was soll geschehen, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet?
  • Wie kann man erschweren, dass Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden?
  • Wie soll der Nachlass aufgeteilt werden? Bleibt der Überlebende an die gemeinsamen Verfügungen gebunden?

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Gesetzliche Unfallversicherung: Ehegatte hilft im Geschäft des Partners

Erleidet ein Ehegatte, der nicht als (geringfügig) Beschäftigter im Betrieb des anderen angestellt ist, dort einen Unfall, kann das ein versicherter Arbeitsunfall sein.

Sachverhalt

Die Klägerin arbeitete hauptberuflich in einem Supermarkt im Schichtdienst. Daneben half sie regelmäßig in der Gaststätte ihres Ehemannes unentgeltlich aus. Am Unfalltag hatte die Klägerin mit einem Kleintransporter Getränke für die Gaststätte des Ehemannes eingekauft. Nach einer Veranstaltung in der Gaststätte des Mannes luden die Klägerin und ihr Mann Getränke aus dem Transporter. Dabei wurde die Klägerin von einem anderen Pkw angefahren und gegen den Transporter gequetscht. Das linke Bein musste wegen der Verletzungen amputiert werden.

Die Klägerin meldete den Unfall zunächst der Berufsgenossenschaft (BG), die für ihren Arbeitgeber (Supermarkt) zuständig war. Die BG lehnte einen Wegeunfall ab, weil die Klägerin sich nicht mehr auf dem Heimweg vom Arbeitsplatz befand.

Berufsgenossenschaft des Ehemannes

Dann wandte sich die Klägerin an die BG, die für das Gewerbe ihres Mannes zuständig war. Die lehnte es ab Leistungen zu erbringen. Das begründete sie damit, dass es sich nicht um eine versicherte „Wie-Beschäftigung“ gehandelt habe. Die Tätigkeit sei durch die gegenseitige Hilfsbereitschaft der Ehegatten geprägt und somit üblich gewesen.

Gegen die Entscheidung der BG hat die Klägerin geklagt. Das Sozialgericht (SG) hat die BG verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall festzustellen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung, das Bundessozialgericht (BSG) die Revision zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG)

Zunächst stellt das BSG fest, dass ein Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII vorliegt.

Dann führt es aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 SGB VII nachging. Zwar war sie nicht als Beschäftigte gesetzlich unfallversichert, sondern als sog. Wie-Beschäftigte.

Wie-Beschäftigte

Voraussetzung dafür ist, dass

  • eine Tätigkeit erbracht wird, die einem fremden Unternehmen dient,
  • die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers dient,
  • einen wirtschaftlichen Wert hat und
  • die ihrer Art nach von Personen erbracht werden können, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

Das BSG bejahte, dass in dem Fall die Voraussetzungen für eine Wie-Beschäftigung erfüllt waren.

Sonderproblem: Gepräge durch eine Sonderbeziehung

Das BSG verneint in seiner ständigen Rechtsprechung das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge durch eine Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer erhalten hat. Eine solche Sonderbeziehung liegt bei Erfüllung gesellschaftlicher Pflichten vor, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art.

Auch bei einer solchen Sonderbeziehung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das kann dazu führen, das die konkrete Tätigkeit nach Art und Umfang über das hinausgeht, was im Rahmen von Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen als selbstverständlich getan oder erwartet wird.

Das BSG verweist auf Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG), dem Schutz der Ehe und Familie. Es verweist darauf, dass Ehepartner nicht schlechter behandelt werden dürften als andere Personen, die einander Übergebühr Hilfe und Beistand leisten. Ferner hätten auch die Unfallsenate des BSG die Grenzen einer „selbstverständlichen“ Einstandspflicht unter Ehegatten aufgezeigt.

BSG, 2018-06-19 – B 2 U 32/17 R

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