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Rotlichtverstoß und Fahrverbot

Rotlichtverstoß und Fahrverbot

Neben Geschwindigkeitsüberschreitungen und der Unfallflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) Rotlichtverstoß und Fahrverbot von erheblicher praktischer Bedeutung:

Qualifizierter Rotlichtverstoß

Zeigt die Ampel („Lichtzeichenanlage“) schon längere Zeit rot, ist von einem „qualifizierten Rotlichtverstoß“ die Rede (Nr. 132.2 Bußgeldkatalog [BKat]). Folge ist zwingend ein Fahrverbot von einem Monat und ein Bußgeld von 200,00 €. Tritt durch den Rotlichtverstoß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ein, beträgt das Bußgeld 320,00 €. Kommt es sogar zu einer Sachbeschädigung (infolge eines Unfalls) beträgt das Bußgeld 360,00 €.

In der Praxis dürfte das „Hineinfahren“ in eine Rotphase häufiger vorkommen. Allerdings kommt es auch vor, das ein Fahrer bereits an der roten Ampel gehalten hat, aber dann zu früh losfährt.

Feststellung des Rotlichtverstoßes

Die Dauer der Rotlichtphase ist maßgebend für die Frage , ob eine einfacher oder ein qualifizierter Verstoß vorliegt. Rotlichtverstöße werden meist durch Rotlichtüberwachungsanlagen festgestellt. Die meist eingesetzten Anlagen sind die des Typs Traffiphot, Multastar, VKS 1.0 und 3.0 oder DIVAR. Andere „Messmethoden“ sind die Überwachung aus einem Polizeifahrzeug mittels ProViDa durch Nachfahren oder die Ermittlung des Verstoßes durch Polizisten mittels Schätzung. Die Messungen können in einem Verfahren vor dem Amtsgericht ggf. durch ein Sachverständigengutachten überprüft werden.

Grenzfälle

Es gibt Grenzfälle, in denen zweifelhaft ist, ob das Verhalten eines Autofahrers als Rotlichtverstoß zu bewerten ist.

  • Überfährt man die Ampel, hält aber noch vor dem Kreuzungsbereich, kann ein Verstoß zu vermeiden sein.
  • Möchte man dem Rotlicht durch Spurwechsel ausweichen, z. B. indem man auf eine Linksabbiegerspur wechselt, die grün zeigt, aber dann doch geradeaus weiter fährt, liegt ein Rotlichtverstoß vor.
  • Ein Umfahren der Ampelanlage soll dann einen Verstoß darstellen, wenn man wieder in den geschützten Kreuzungsbereich hineinfährt. Das Umfahren der Ampel durch Benutzung von Parkstreifen, Gehwegen, Radwegen oder einem Tankstellengelände ist deshalb schon als Rotlichtverstoß angesehen worden.

Das Überfahren der Ampel bei „grün“ und Weiterfahren nach verkehrsbedingtem Halten, wenn die Ampel dann schon länger als eine Sekunde rot zeigte, stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshof (BGH) einen Rotlichtverstoß dar!

Rechtfertigung des Rotlichtverstoßes

Selbst wenn ein Rotlichtverstoß festgestellt ist, kann dieser Ausnahme durch einen rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt sein. Das bedeutet, die Rechtswidrigkeit des Verstoßes ist beseitigt.

Entschieden sind z. B. folgende Fälle:

  • Nichtbeachten des Rotlichts zur Vermeidung eines drohenden Auffahrunfalls,
  • Nichtbeachten des Rotlichts, um glatteisbedingtes Schleudern beim Anhalt zu verhindern,

Abgelehnt wurde eine Rechtfertigung bei

  • Missachtung des Rotlichts, um sich in einer Seitenstraße Erleichterung von kolikartigen Schmerzen zu verschaffen oder
  • Missachtung des Rotlichts wegen dringenden Transport eines Zeugen zum Gericht,
  • Missachtung des Rotlichts auf Grund einer schmierigen Fahrbahn infolge einsetzenden Regens.

Rotlichtverstoß und Fahrverbot

Auf einen „qualifizierten Rotlichtverstoß“ folgt neben dem Bußgeld (vgl. oben) zwingend ein Fahrverbot von einem Monat, „Regelfahrverbot“. Ziel der Verteidigung ist in einem solchen Fall, vom Vorwurf des qualifizierten Verstoßes wegzukommen.

Die Chancen, dass von einem Regelfahrverbot abgesehen wird, ist allerdings relativ gering.

Daher ist es erforderlich bereits bei der Feststellung des Sachverhalts, z. B. durch Angreifen der Messung, zu erreichen, dass die Bußgeldbehörde, spätestens aber das Gericht, einen qualifizierten Verstoß verneint.

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Radarwarner: App Blitzer.de verboten

Radarwarner: App Blitzer.de verboten

Nach § 23 Abs. 1 b StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, kein technisches Gerät betreiben oder (betriebsbereit) mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.

Die Regelung dient dazu, Geschwindigkeitsverstöße zu bekämpfen. Der Fahrer soll sich nicht durch technische Maßnahmen der Verkehrsüberwachung entziehen. Zu diesen technischen Maßnahmen gehören vor allem Radarwarn- oder Laserstörgeräte. Allerdings ist die Aufzählung im Gesetzestext nicht abschließend.

„Bestimmtheit“

Das Gerät muss dazu „bestimmt“ sein, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Eine bloße „Geeignetheit“ reicht nicht aus. Das verhindert, dass z. B. Autoradios, mit denen man Verkehrshinweise hören kann, als technisches Gerät im Sinne der Vorschrift angesehen werden.

Andererseits muss die Warnfunktion nicht die einzige Funktion des Geräts sein. Das bedeutet, dass z. B. auch ein Navigationsgerät oder ein Mobiltelefon (Handy), das Überwachungsanlagen anzeigen kann, auch als „technisches Gerät“ gelten.

Nach aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung fällt auch das Mitführen eines Mobiltelefons/Smartphones unter diese Vorschrift, wenn darauf eine App installiert ist, die Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigt (konkret ging es in einer Entscheidung um die App „blitzer.de“).

Es soll dem Fahrer nicht helfen, wenn er einem Beifahrer das Gerät übergibt und der ihm die Warnhinweise mitteilt.

Folge

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 b StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € geahndet werden. Nach dem Bußgeldkatalog 2016 (§ 23 Abs. 1b, § 49 StVO; § 24 StVG; 247 BKat) wird ein Verstoß allerdings „nur“ mit einem Regelbußgeld in Höhe von 75 € und 1 Punkt im FAER geahndet.

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Verkehrsrecht Rechtsschutzversicherung Finanztest Stiftung Warentest

Verkehrsrecht Rechtsschutzversicherung Finanztest Stiftung Warentest

Die Stiftung Warentest hat in ihrer Zeitschrift „Finanztest“ vom Oktober 2015 einen Beitrag über Rechtsschutzversicherungen auf dem Gebiet des Verkehrsrecht veröffentlicht und 27 Versicherer mit insgesamt 106 Tarifen miteinander verglichen.

Für den Bereich des Verkehrsrechts ist eine Rechtsschutzversicherung jedenfalls zu empfehlen. Diese übernimmt die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Bereich des Zivilrechts aber auch im Bußgeldverfahren oder Strafverfahren.

Zivilrecht

Im Zivilrecht erfasst die Verkehrsrechtsschutzversicherung einerseits die Regulierung eines Verkehrsunfalls (z. B. Geltendmachung von Ansprüchen beim Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung, aber auch die Vertretung gegenüber der eigenen Ollkasko- oder Teilkaskoversicherung), andererseits aber auch in anderen Fällen, die mit dem eigenen Fahrzeug zusammen hängen (z. B. Probleme beim Autokauf, Gewährleistungsansprüche, Reparaturen).

Bußgeldverfahren

Die Vertretung in einem Bußgeldverfahren (auch Ordnungswidrigkeitenverfahren genannt) findet einerseits vor der Verwaltungsbehörde (Stadtverwaltung, Polizei) oder ggf. vor dem Amtsgericht statt. Z. B. bei einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit oder einem Rotlichtverstoß schickt die Polizei (= Verwaltungsbehörde) nach einer Anhörung einen Bußgeldbescheid. Legen Sie gegen diesen Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch ein, überprüft die Polizei, ob Bedenken gegen die Richtigkeit bestehen oder der Vorwurf berechtigt ist. Hält die Polizei an ihrer Auffassung fest, gibt sie das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weiter. Dort wird in einer mündlichen Verhandlung darüber entschieden, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Gegen die Entscheidung des Amtsgericht ist ggf. ein Rechtsmittelverfahren möglich.

Von der Stadtverwaltung werden hauptsächlich Verstöße im „ruhenden Verkehr“ (Falschparken, Parkverbote) verfolgt. Achtung: die anwaltliche Vertretung für Verstöße im ruhenden Verkehr ist in den Versicherungsbedingungen der Rechtschutzversicherungen regelmäßig ausgeschlossen! Das heißt: möchten Sie gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen, den Sie für Falschparken erhalten haben, bezahlt die Rechtsschutz nicht, den Rechtsanwalt haben Sie dann selber zu bezahlen!

Strafverfahren

Im Strafverfahren tritt die Verkehrsrechtsschutz für die Vertretung im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Verkehrsrecht ein. Das sind z. B. Trunkenheit im Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht). Vorsicht: wird man verurteilt, weil man die Straftat vorsätzlich begangen hat, kann die Versicherung das Geld, das sie an den Rechtsanwalt bezahlt hat, von dem Versicherungsnehmer oder Versicherten zurück fordern!

Keine Selbstbeteiligung

Sinnvoll erscheint dort eine Versicherung ohne Selbstbeteiligung: bekommen Sie z. B. einen Bußgeldbescheid über 80 € zzgl. Verfahrenskosten und wollen dagegen vorgehen, werden Sie sich fragen, warum Sie überhaupt eine Rechtsschutz haben, wenn Sie eine Selbstbeteiligung an Ihren Rechtsanwalt bezahlen sollen, die höher ist als das Bußgeld.

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