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Verkehrsrecht

Rotlichtverstoß und Fahrverbot

Rotlichtverstoß und Fahrverbot

Neben Geschwindigkeitsüberschreitungen und der Unfallflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) Rotlichtverstoß und Fahrverbot von erheblicher praktischer Bedeutung:

Qualifizierter Rotlichtverstoß

Zeigt die Ampel („Lichtzeichenanlage“) schon längere Zeit rot, ist von einem „qualifizierten Rotlichtverstoß“ die Rede (Nr. 132.2 Bußgeldkatalog [BKat]). Folge ist zwingend ein Fahrverbot von einem Monat und ein Bußgeld von 200,00 €. Tritt durch den Rotlichtverstoß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ein, beträgt das Bußgeld 320,00 €. Kommt es sogar zu einer Sachbeschädigung (infolge eines Unfalls) beträgt das Bußgeld 360,00 €.

In der Praxis dürfte das „Hineinfahren“ in eine Rotphase häufiger vorkommen. Allerdings kommt es auch vor, das ein Fahrer bereits an der roten Ampel gehalten hat, aber dann zu früh losfährt.

Feststellung des Rotlichtverstoßes

Die Dauer der Rotlichtphase ist maßgebend für die Frage , ob eine einfacher oder ein qualifizierter Verstoß vorliegt. Rotlichtverstöße werden meist durch Rotlichtüberwachungsanlagen festgestellt. Die meist eingesetzten Anlagen sind die des Typs Traffiphot, Multastar, VKS 1.0 und 3.0 oder DIVAR. Andere „Messmethoden“ sind die Überwachung aus einem Polizeifahrzeug mittels ProViDa durch Nachfahren oder die Ermittlung des Verstoßes durch Polizisten mittels Schätzung. Die Messungen können in einem Verfahren vor dem Amtsgericht ggf. durch ein Sachverständigengutachten überprüft werden.

Grenzfälle

Es gibt Grenzfälle, in denen zweifelhaft ist, ob das Verhalten eines Autofahrers als Rotlichtverstoß zu bewerten ist.

  • Überfährt man die Ampel, hält aber noch vor dem Kreuzungsbereich, kann ein Verstoß zu vermeiden sein.
  • Möchte man dem Rotlicht durch Spurwechsel ausweichen, z. B. indem man auf eine Linksabbiegerspur wechselt, die grün zeigt, aber dann doch geradeaus weiter fährt, liegt ein Rotlichtverstoß vor.
  • Ein Umfahren der Ampelanlage soll dann einen Verstoß darstellen, wenn man wieder in den geschützten Kreuzungsbereich hineinfährt. Das Umfahren der Ampel durch Benutzung von Parkstreifen, Gehwegen, Radwegen oder einem Tankstellengelände ist deshalb schon als Rotlichtverstoß angesehen worden.

Das Überfahren der Ampel bei „grün“ und Weiterfahren nach verkehrsbedingtem Halten, wenn die Ampel dann schon länger als eine Sekunde rot zeigte, stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshof (BGH) einen Rotlichtverstoß dar!

Rechtfertigung des Rotlichtverstoßes

Selbst wenn ein Rotlichtverstoß festgestellt ist, kann dieser Ausnahme durch einen rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt sein. Das bedeutet, die Rechtswidrigkeit des Verstoßes ist beseitigt.

Entschieden sind z. B. folgende Fälle:

  • Nichtbeachten des Rotlichts zur Vermeidung eines drohenden Auffahrunfalls,
  • Nichtbeachten des Rotlichts, um glatteisbedingtes Schleudern beim Anhalt zu verhindern,

Abgelehnt wurde eine Rechtfertigung bei

  • Missachtung des Rotlichts, um sich in einer Seitenstraße Erleichterung von kolikartigen Schmerzen zu verschaffen oder
  • Missachtung des Rotlichts wegen dringenden Transport eines Zeugen zum Gericht,
  • Missachtung des Rotlichts auf Grund einer schmierigen Fahrbahn infolge einsetzenden Regens.

Rotlichtverstoß und Fahrverbot

Auf einen „qualifizierten Rotlichtverstoß“ folgt neben dem Bußgeld (vgl. oben) zwingend ein Fahrverbot von einem Monat, „Regelfahrverbot“. Ziel der Verteidigung ist in einem solchen Fall, vom Vorwurf des qualifizierten Verstoßes wegzukommen.

Die Chancen, dass von einem Regelfahrverbot abgesehen wird, ist allerdings relativ gering.

Daher ist es erforderlich bereits bei der Feststellung des Sachverhalts, z. B. durch Angreifen der Messung, zu erreichen, dass die Bußgeldbehörde, spätestens aber das Gericht, einen qualifizierten Verstoß verneint.

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