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Erbrecht

Pflichtteilsanspruch des Erben, der die Erbschaft ausschlägt

Pflichtteilsanspruch des Erben, der die Erbschaft ausschlägt

Pflichtteilsanspruch

Im Erbrecht hat regelmäßig nur derjenige einen Anspruch auf einen Pflichtteil, der „durch Verfügung von Todes wegen“, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag, von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Pflichtteilsberechtigt können daher die Kinder („Abkömmlinge“) des Erblassers, seine Eltern, sein Ehegatte oder Lebenspartner sein.

Nicht durch „Verfügung von Todes wegen“ von der Erbfolge ausgeschlossen ist derjenige, der auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet (§ 2346 Abs. 1), für erbunwürdig erklärt wurde (§ 2344 Abs. 1) oder das Erbe ausgeschlagen hat.

Ausschlagung der Erbschaft

Grundsätzlich hat derjenige, der eine Erbschaft ausschlägt, keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Wer freiwillig auf sein Erbrecht verzichtet, braucht nicht durch das Pflichtteilsrecht geschützt zu werden.

Ausnahme: Pflichtteil des ausschlagenden Erben

Ausnahmsweise kann ein als Erbe Berufener den Pflichtteil dann verlangen, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Diese Ausnahme besteht, wenn der Erbe durch:

  • die Einsetzung eines Nacherben,
  • die eigene Einsetzung als Nacherbe, also durch Einsetzung eines Vorerben
  • die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder
  • eine Teilungsanordnung

beschränkt ist oder durch

  • Anordnung einer Auflage oder eines Vermächtnisses

beschwert ist.

Erklärung der Ausschlagung

In diesen Fällen kann der Erbe durch Erklärung zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form die Erbschaft ausschlagen. Öffentlich beglaubigt bedeutet, ein Notar muss die Unterschrift unter der schriftlich abgefassten Erklärung des Ausschlagenden beglaubigen.

Frist der Ausschlagung

Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland beträgt die Frist sechs Monate. Das gleiche gilt, wenn der Erbe bei Fristbeginn seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Die Frist beginnt mit dem Erbfall, aber nicht vor der Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags.

Die Frist zur Ausschlagung auf Grund einer Beschränkung oder einer Beschwer beginnt erst dann, wenn der Erbe davon Kenntnis erlangt.

Das Thema interessiert Sie? Nehmen Sie Kontakt mit mir auf und vereinbaren einen Besprechungstermin. Wegen der Ausschlagungsfrist ist es erforderlich, einen kurzfristigen Besprechungstermin zu vereinbaren.

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Verkehrsrecht

Rotlichtverstoß und Fahrverbot

Rotlichtverstoß und Fahrverbot

Neben Geschwindigkeitsüberschreitungen und der Unfallflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) Rotlichtverstoß und Fahrverbot von erheblicher praktischer Bedeutung:

Qualifizierter Rotlichtverstoß

Zeigt die Ampel („Lichtzeichenanlage“) schon längere Zeit rot, ist von einem „qualifizierten Rotlichtverstoß“ die Rede (Nr. 132.2 Bußgeldkatalog [BKat]). Folge ist zwingend ein Fahrverbot von einem Monat und ein Bußgeld von 200,00 €. Tritt durch den Rotlichtverstoß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ein, beträgt das Bußgeld 320,00 €. Kommt es sogar zu einer Sachbeschädigung (infolge eines Unfalls) beträgt das Bußgeld 360,00 €.

In der Praxis dürfte das „Hineinfahren“ in eine Rotphase häufiger vorkommen. Allerdings kommt es auch vor, das ein Fahrer bereits an der roten Ampel gehalten hat, aber dann zu früh losfährt.

Feststellung des Rotlichtverstoßes

Die Dauer der Rotlichtphase ist maßgebend für die Frage , ob eine einfacher oder ein qualifizierter Verstoß vorliegt. Rotlichtverstöße werden meist durch Rotlichtüberwachungsanlagen festgestellt. Die meist eingesetzten Anlagen sind die des Typs Traffiphot, Multastar, VKS 1.0 und 3.0 oder DIVAR. Andere „Messmethoden“ sind die Überwachung aus einem Polizeifahrzeug mittels ProViDa durch Nachfahren oder die Ermittlung des Verstoßes durch Polizisten mittels Schätzung. Die Messungen können in einem Verfahren vor dem Amtsgericht ggf. durch ein Sachverständigengutachten überprüft werden.

Grenzfälle

Es gibt Grenzfälle, in denen zweifelhaft ist, ob das Verhalten eines Autofahrers als Rotlichtverstoß zu bewerten ist.

  • Überfährt man die Ampel, hält aber noch vor dem Kreuzungsbereich, kann ein Verstoß zu vermeiden sein.
  • Möchte man dem Rotlicht durch Spurwechsel ausweichen, z. B. indem man auf eine Linksabbiegerspur wechselt, die grün zeigt, aber dann doch geradeaus weiter fährt, liegt ein Rotlichtverstoß vor.
  • Ein Umfahren der Ampelanlage soll dann einen Verstoß darstellen, wenn man wieder in den geschützten Kreuzungsbereich hineinfährt. Das Umfahren der Ampel durch Benutzung von Parkstreifen, Gehwegen, Radwegen oder einem Tankstellengelände ist deshalb schon als Rotlichtverstoß angesehen worden.

Das Überfahren der Ampel bei „grün“ und Weiterfahren nach verkehrsbedingtem Halten, wenn die Ampel dann schon länger als eine Sekunde rot zeigte, stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshof (BGH) einen Rotlichtverstoß dar!

Rechtfertigung des Rotlichtverstoßes

Selbst wenn ein Rotlichtverstoß festgestellt ist, kann dieser Ausnahme durch einen rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt sein. Das bedeutet, die Rechtswidrigkeit des Verstoßes ist beseitigt.

Entschieden sind z. B. folgende Fälle:

  • Nichtbeachten des Rotlichts zur Vermeidung eines drohenden Auffahrunfalls,
  • Nichtbeachten des Rotlichts, um glatteisbedingtes Schleudern beim Anhalt zu verhindern,

Abgelehnt wurde eine Rechtfertigung bei

  • Missachtung des Rotlichts, um sich in einer Seitenstraße Erleichterung von kolikartigen Schmerzen zu verschaffen oder
  • Missachtung des Rotlichts wegen dringenden Transport eines Zeugen zum Gericht,
  • Missachtung des Rotlichts auf Grund einer schmierigen Fahrbahn infolge einsetzenden Regens.

Rotlichtverstoß und Fahrverbot

Auf einen „qualifizierten Rotlichtverstoß“ folgt neben dem Bußgeld (vgl. oben) zwingend ein Fahrverbot von einem Monat, „Regelfahrverbot“. Ziel der Verteidigung ist in einem solchen Fall, vom Vorwurf des qualifizierten Verstoßes wegzukommen.

Die Chancen, dass von einem Regelfahrverbot abgesehen wird, ist allerdings relativ gering.

Daher ist es erforderlich bereits bei der Feststellung des Sachverhalts, z. B. durch Angreifen der Messung, zu erreichen, dass die Bußgeldbehörde, spätestens aber das Gericht, einen qualifizierten Verstoß verneint.

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Versicherungsrecht

Krankentagegeldversicherung

Krankentagegeldversicherung

Die Krankentagegeldversicherung dient als Versicherung gegen Verdienstausfall, wenn der Versicherungsnehmer auf Grund Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig ist. Bei Arbeitnehmern, die gesetzlich krankenversichert sind, kommt sie als freiwillige Zusatzversicherung in Betracht. Bei Selbstständigen und Arbeitnehmern, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, ersetzt bzw. ergänzt sie das gesetzliche Krankengeld.

Arbeitnehmer erhalten im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls zunächst sechs Wochen Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber. Danach bezahlt ihnen die gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld. Eine Ergänzung durch eine Krankentagegeldversicherung ist daher erst dann erforderlich, wenn das ausbezahlte Krankengeld geringer ist als das monatliche Nettoeinkommen.

Selbständige können mit der Krankentagegeldversicherung nicht nur ihr Nettoeinkommen absichern, sondern auch den wegfallenden Umsatz. Damit erhält er sich die wirtschaftlichen Grundlagen zur Fortsetzung seines Unternehmens.

In der Versicherung wird die Höhe des Krankentagegeldes von vornherein vertraglich festgesetzt, z. B. auf 30,00 € je Kalendertag. Damit ist die Versicherung eine sog. Summenversicherung. Die Berechnung eines konkreten Schadens in Höhe des versicherten Krankentagegeldes ist daher nicht erforderlich.

Regelung

Die gesetzliche Grundlage der Krankentagegeldversicherung befindet sich in § 192 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz. Eine vertragliche Ergänzung befindet sich in den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers. Der Verband der Privaten Krankenversicherer (PKV) hält Musterbedingungen bereit. Diese sind für den einzelnen Versicherer nicht verbindlich. Bei der Bewertung eines Versicherungsfalles sind stets die Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags heranzuziehen.

Leistungsvoraussetzungen

Die versicherte Person muss wegen Krankheit oder als Folge eines Unfalls arbeitsunfähig geworden sein. D. h. wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 1 Abs. 3 MB/KT).

Dabei hat grundsätzlich die versicherte Person Eintritt und Fortdauer der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Dazu muss sie zu ihrer zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit und ihren gesundheitsbedingten Einschränkungen konkret vortragen und darlegen, warum sie diesen Beruf in keiner Weise mehr ausüben kann.

Die Arbeitsunfähigkeit muss durch einen Arzt festgestellt worden sein. Die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des ihn behandelnden Arztes genügt jedoch nicht. Damit genügt die versicherte Person zwar einer Obliegenheit. Bezweifelt der Versicherer die Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.

Es ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Kann der Versicherte seiner Tätigkeit auch nur teilweise nachgehen, entfällt der Anspruch auf Krankentagegeld. Dabei gilt, dass schon geringfügige Tätigkeiten, die dem Berufsfeld des Versicherten zuzuordnen sind, den Anspruch entfallen lassen können. Problematisch sind in diesem Zusammenhang auch Wiedereingliederungsmaßnahmen in den Beruf.

Leistungsumfang

Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen, § 4 Abs. 2 MB/KT. Hierbei handelt es sich um Bereicherungsverbot. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.

Nach § 4 Abs. 4 MB/KT soll der Versicherer das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen können. Das soll gelten, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist. Dazu muss die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitteilen, § 4 Abs. 3 MB/KT.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 wegen Intransparenz unwirksam. Der Versicherte kann einerseits kaum den Zeitpunkt für die Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten erkennen. Andererseits ist nicht erkennbar ist, wie sich das maßgebende Nettoeinkommen zusammen setzt.

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Erbrecht Uncategorized

Das Erbrecht der Ehegatten

Das Erbrecht der Ehegatten

Auch für Eheleute, die keine Kinder haben, kann es sinnvoll sein, ein Testament zu errichten. Denn entgegen einer weit verbreiteten Ansicht haben sie kein alleiniges gesetzliches Erbrecht.

Ehegatten sind nicht miteinander verwandt. Verstirbt ein Ehegatte erbt der Überlebende neben den Verwandten des Verstorbenen, § 1931 BGB. Neben den „Verwandten der ersten Ordnung“ des Verstorbenen, das sind die Kinder oder Enkel, erbt der überlebende Ehegatte zunächst 1/4.

Waren die Eheleute im Rahmen der „Zugewinngemeinschaft“ verheiratet, erbt er alleine deswegen ebenfalls 1/4, § 1371 BGB. Die Zugewinngemeinschaft ist der „gesetzliche Güterstand“. Heiraten Eheleute in Deutschland ohne in einem besonderen Ehevertrag einen anderen Güterstand zu vereinbaren, sind sie regelmäßig im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Dadurch beträgt der Erbteil des überlebenden Ehegatten in der Regel 1/2 (1/4 eigenes Erbrecht, § 1931, und 1/4 Erbrecht aus der Zugewinngemeinschaft, § 1371 BGB).

Hat der Verstorbene Kinder, auch uneheliche oder aus einer früheren Ehe, beträgt der Erbteil des Überlebenden stets 1/2. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder.

Voraussetzung dafür ist, dass der Überlebende zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Verstorbenen noch verheiratet ist, er selber keine Scheidung beantragt hat oder einer Scheidung, die der Verstorbene beantragt hat, (noch) nicht zugestimmt hat.

Das Erbrecht der Eltern eines Ehegatten

Haben die Eheleute keine Kinder, kommen als Erben die „Verwandten der zweiten Ordnung“ in Betracht.

Verwandte der zweiten Ordnung sind jeweils die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder (Geschwister des Erblassers) oder seine Großeltern.

Sind neben dem Ehegatten des Verstorbenen nur noch seine Eltern (und ggf. Geschwister) vorhanden, beträgt der gesetzliche Erbteil des Überlebenden 1/2. Zusammen mit dem Erbteil aus der Zugewinngemeinschaft beträgt der Erbteil 3/4. Das verbleibende 1/4 teilen sich die Eltern des Verstorbenen. Geschwister des Verstorbenen erben nur, wenn mindestens ein Elternteil des Verstorbenen vorverstorben war. Sind keine Eltern oder Geschwister des Verstorbenen vorhanden, erben seine Großeltern. Sind die Großeltern auch vorverstorben, wird der Überlebende Alleinerbe. Eventuell vorhandene Tanten oder Onkel erben dann nichts.

Mit einem Testament können kinderlose Eheleute das gesetzliche Erbrecht der Eltern ausschließen. Den Eltern bleibt dann aber regelmäßig noch der Pflichtteil.

Fazit

Das Erbrecht der Ehegatten, die keine Kinder haben, hat gesetzliche Grenzen. Daher kann es sich für die lohnen, über die Errichtung eines Testaments nachzudenken.

 

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Verkehrsrecht

Radarwarner: App Blitzer.de verboten

Radarwarner: App Blitzer.de verboten

Nach § 23 Abs. 1 b StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, kein technisches Gerät betreiben oder (betriebsbereit) mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.

Die Regelung dient dazu, Geschwindigkeitsverstöße zu bekämpfen. Der Fahrer soll sich nicht durch technische Maßnahmen der Verkehrsüberwachung entziehen. Zu diesen technischen Maßnahmen gehören vor allem Radarwarn- oder Laserstörgeräte. Allerdings ist die Aufzählung im Gesetzestext nicht abschließend.

„Bestimmtheit“

Das Gerät muss dazu „bestimmt“ sein, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Eine bloße „Geeignetheit“ reicht nicht aus. Das verhindert, dass z. B. Autoradios, mit denen man Verkehrshinweise hören kann, als technisches Gerät im Sinne der Vorschrift angesehen werden.

Andererseits muss die Warnfunktion nicht die einzige Funktion des Geräts sein. Das bedeutet, dass z. B. auch ein Navigationsgerät oder ein Mobiltelefon (Handy), das Überwachungsanlagen anzeigen kann, auch als „technisches Gerät“ gelten.

Nach aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung fällt auch das Mitführen eines Mobiltelefons/Smartphones unter diese Vorschrift, wenn darauf eine App installiert ist, die Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigt (konkret ging es in einer Entscheidung um die App „blitzer.de“).

Es soll dem Fahrer nicht helfen, wenn er einem Beifahrer das Gerät übergibt und der ihm die Warnhinweise mitteilt.

Folge

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 b StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € geahndet werden. Nach dem Bußgeldkatalog 2016 (§ 23 Abs. 1b, § 49 StVO; § 24 StVG; 247 BKat) wird ein Verstoß allerdings „nur“ mit einem Regelbußgeld in Höhe von 75 € und 1 Punkt im FAER geahndet.

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Bankrecht

Kreditwiderruf: Widerruf von Immobilienkrediten 2002 bis 2010 bis Juni 2016

Kreditwiderruf: Widerruf von Immobilienkrediten 2002 bis 2010 bis Juni 2016

Immobilienkredite, die zwischen 2002 und 2010 bei Banken oder Sparkassen abgeschlossen wurden, können häufig heute noch widerrufen werden. Grund dafür ist, dass die in den Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen oft falsch sind. Sie informieren oft nicht zutreffend über Frist, Form und Folgen des Widerrufs. Nach Schätzungen von Verbraucherverbänden ist das bei mehr als 80% der Immobilienfinanzierungen der Fall.

Folge der fehlerhaften Belehrung ist, dass der Widerruf der Kreditverträge auch heute noch möglich ist.

Durch den Widerruf kann der Verbraucher z. B.

  • einen Kreditvertrag mit hohen Zinsen widerrufen und einen neuen Kreditvertrag zu aktuellen Bedingungen abschließen. Derzeit befinden sich die Zinsen für Immobilienkredite in einem historischen Tief. Dadurch können – je nach Vertrag – mehrere 1.000,00 € eingespart oder zurückverlangt werden;
  • auch bei bereits abbezahlten Immobilienkrediten ist es möglich, Geld zurück zu erhalten;
  • bei Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zur Ablösung eines Kredits ist es möglich, diese zurück zu erhalten.

Auf Grund der Einflussnahme von Bankenverbänden planen das Bundesjustiz- und Bundesfinanzministerium diese Widerrufsmöglichkeit gesetzlich einzuschränken bzw. ganz auszuschließen. In der (Fach-) Presse ist die Rede davon, dass ein entsprechendes Gesetz bereits im Juni 2016 in Kraft treten soll.

Rechtsschutzversicherung

Sofern eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, dass diese einen Rechtsstreit um den Widerruf finanziert. Das muss für jeden Einzelfall geprüft werden. Ausgeschlossen ist der Rechtsschutz meist, wenn der Kredit der Finanzierung genehmigungspflichtiger Neu- oder Umbauten diente. Anderes ist möglich, wenn mit der Kredit gebraucht gekaufte und selbst bewohnte Immobilien finanziert werden sollten.

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Verkehrsrecht

Verkehrsrecht Rechtsschutzversicherung Finanztest Stiftung Warentest

Verkehrsrecht Rechtsschutzversicherung Finanztest Stiftung Warentest

Die Stiftung Warentest hat in ihrer Zeitschrift „Finanztest“ vom Oktober 2015 einen Beitrag über Rechtsschutzversicherungen auf dem Gebiet des Verkehrsrecht veröffentlicht und 27 Versicherer mit insgesamt 106 Tarifen miteinander verglichen.

Für den Bereich des Verkehrsrechts ist eine Rechtsschutzversicherung jedenfalls zu empfehlen. Diese übernimmt die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Bereich des Zivilrechts aber auch im Bußgeldverfahren oder Strafverfahren.

Zivilrecht

Im Zivilrecht erfasst die Verkehrsrechtsschutzversicherung einerseits die Regulierung eines Verkehrsunfalls (z. B. Geltendmachung von Ansprüchen beim Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung, aber auch die Vertretung gegenüber der eigenen Ollkasko- oder Teilkaskoversicherung), andererseits aber auch in anderen Fällen, die mit dem eigenen Fahrzeug zusammen hängen (z. B. Probleme beim Autokauf, Gewährleistungsansprüche, Reparaturen).

Bußgeldverfahren

Die Vertretung in einem Bußgeldverfahren (auch Ordnungswidrigkeitenverfahren genannt) findet einerseits vor der Verwaltungsbehörde (Stadtverwaltung, Polizei) oder ggf. vor dem Amtsgericht statt. Z. B. bei einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit oder einem Rotlichtverstoß schickt die Polizei (= Verwaltungsbehörde) nach einer Anhörung einen Bußgeldbescheid. Legen Sie gegen diesen Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch ein, überprüft die Polizei, ob Bedenken gegen die Richtigkeit bestehen oder der Vorwurf berechtigt ist. Hält die Polizei an ihrer Auffassung fest, gibt sie das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weiter. Dort wird in einer mündlichen Verhandlung darüber entschieden, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Gegen die Entscheidung des Amtsgericht ist ggf. ein Rechtsmittelverfahren möglich.

Von der Stadtverwaltung werden hauptsächlich Verstöße im „ruhenden Verkehr“ (Falschparken, Parkverbote) verfolgt. Achtung: die anwaltliche Vertretung für Verstöße im ruhenden Verkehr ist in den Versicherungsbedingungen der Rechtschutzversicherungen regelmäßig ausgeschlossen! Das heißt: möchten Sie gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen, den Sie für Falschparken erhalten haben, bezahlt die Rechtsschutz nicht, den Rechtsanwalt haben Sie dann selber zu bezahlen!

Strafverfahren

Im Strafverfahren tritt die Verkehrsrechtsschutz für die Vertretung im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Verkehrsrecht ein. Das sind z. B. Trunkenheit im Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht). Vorsicht: wird man verurteilt, weil man die Straftat vorsätzlich begangen hat, kann die Versicherung das Geld, das sie an den Rechtsanwalt bezahlt hat, von dem Versicherungsnehmer oder Versicherten zurück fordern!

Keine Selbstbeteiligung

Sinnvoll erscheint dort eine Versicherung ohne Selbstbeteiligung: bekommen Sie z. B. einen Bußgeldbescheid über 80 € zzgl. Verfahrenskosten und wollen dagegen vorgehen, werden Sie sich fragen, warum Sie überhaupt eine Rechtsschutz haben, wenn Sie eine Selbstbeteiligung an Ihren Rechtsanwalt bezahlen sollen, die höher ist als das Bußgeld.

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Versicherungsrecht

Versichert und verraten: Beitrag im Spiegel

Versichert und verraten: Beitrag im Spiegel

Das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ berichtet in seiner Ausgabe 30/2015 über die Regulierungspraxis verschiedener Versicherer.

In dem Bericht bezieht sich das Magazin auf eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa. Dieses hat im Auftrag des Deutschen Anwalts 1.250 Rechtsanwälte zum Regulierungsverhalten der Versicherer befragt. 70% der befragten Anwälte sind der Meinung, dass sich das Regulierungsverhalten in den letzten fünf Jahren verschlechtert habe.

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Abmahnungen wegen „Simpsons“ und anderen, Filesharing

Abmahnungen wegen „Simpsons“ und anderen, Filesharing

Nach Berichten auf der Webseite chip.de versendet die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer derzeit im Namen großer Filmstudios bundesweit Abmahnungen wegen illegaler Downloads („Filesharing“). Betroffen sind aktuelle Filme wie „Birdman“, „Kingsman – The Secret Service“, aber auch Serien wie „The Simpsons”, „Two and a Half Men“ u. a.

Ungeachtet dessen, dass die Abmahnungen wegen der Verletzung geistigen Eigentums oft dem Grunde nach berechtigt sind, gehen die Unterlassungserklärungen, die den Abmahnungen beiliegen, inhaltlich oft über das notwendige hinaus.

Wer eine Abmahnung von einer Anwaltskanzlei erhält, sollte diese nicht ignorieren. Vielmehr ist es notwendig, innerhalb der Fristen, die in der Abmahnung genannt sind, zu reagieren.

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Basiszinssatz seit 01.01.2020

Der Basiszinssatz liegt für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.07.2020 bei -0,88%. Gegenüber den letzten Halbjahren ändert er sich daher nicht.

Verbraucher haben daher im Verzug 4,12 % Verzugszinsen zu bezahlen, Gewerbetreibende 8,12 %.