Bank, Rückforderung Bearbeitungsgebühren/-entgelt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.10.2014 in zwei Entscheidungen zum Beginn der Verjährung für Rückforderungsansprüche entschieden, wenn Kreditnehmer bei Darlehensverträgen (zu Unrecht) Bearbeitungsentgelte bezahlen mussten.
Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB* i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.
Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
Das bedeutet:
bis zum Jahresende 2014 (31.12.2014) können Bearbeitungsentgelte/Bearbeitungsgebühren für Kredite von den Banken und Sparkassen zurück gefordert werden. Das gilt für alle Kredit- oder Darlehensverträge, die seit 2004 bageschlossen wurden.
Die Entscheidung des BGH im Wortlaut:
BGH, 28.10.2014, XI ZR 17/14
BGH, 28.10.2014, XI ZR 348/13