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Rechtsschutzversicherung

Wer eine Rechtsschutzversicherung abschließt geht davon aus oder hofft, dass seine Versicherung ihn umfassend absichert. Das ist aber leider nicht so.

Was im Einzelnen versichert ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag und den Versicherungsbedingungen. Im Bereich der Rechtsschutzversicherung heißen die Versicherungsbedingungen „Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung“ (ARB).

Die derzeitigen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV), die ARB 2021, können Sie auf dessen Website anschauen: https://www.gdv.de/resource/blob/5904/9dc6f61037b213cd9d270811e155cbff/01-allgemeine-bedingungen-fuer-die-rechtsschutzversicherung–arb-2021–data.pdf

Wichtig: bei diesen Bedingungen handelt es sich um Muster. Die einzelnen Versicherer müssen sich nicht an dieses Muster halten. Verschiedene Versicherer können daher auch unterschiedliche ARB haben. Daher ist es wichtig, dass Sie die ARB, die Sie von Ihrem Versicherer erhalten oder erhalten haben, sorgfältig aufbewahren.

Umfang der Rechtsschutzversicherung

Der Umfang der Versicherung wird einerseits nach Lebensbereichen bestimmt.

Eine Versicherung „Privat-Rechtsschutz“ hat einen anderen Inhalt als eine Versicherung „Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen“ oder „Rechtsschutz für Vereine“.

Verschiedene Bereiche sind mit gesonderten „Bausteinen“ zu versichern. So ist z. B. im Privat-Rechtsschutz eine Verkehrs-Rechtsschutz, eine Berufs-Rechtsschutz oder eine Wohnungs-Rechtsschutz nicht enthalten. Diese „Bausteine“ müssen zusätzlich versichert werden.

Bei einzelnen Bausteinen ist darauf zu achten, dass Sie in der richtigen „Eigenschaft“ versichert sind. Haben Sie eine Wohnung gemietet, müssen Sie in der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Mieter versichert sein.

Andererseits umfasst der Versicherungsschutz verschiedene Rechtsbereiche.

Rechtsschutzversicherung im Steuerrecht.

Die „Privat-, Verkehrs- oder Berufs-Rechtsschutz“ umfasst auch die Bereiche des Verwaltungsrechts und des Steuerrechts. Das heißt, diese Bereiche sind in der Privat-Rechtsschutz mitversichert, ohne dass Sie dafür einen extra Baustein hinzu buchen müssen.

Dieser Rechtsschutz gilt aber erst ab dem gerichtlichen Verfahren.

Müssen Sie gegen einen Bescheid von einer Verwaltungsbehörde Widerspruch einlegen und nehmen Sie dazu einen Rechtsanwalt, müssen Sie diesen selber bezahlen.

Brauchen Sie für Ihre Steuererklärungen oder Einsprüche gegen Steuerbescheide einen Rechtsanwalt, müssen Sie diesen auch selber bezahlen.

Erst wenn Sie vor das Verwaltungsgericht oder das Finanzgericht gehen müssen, tritt die Rechtsschutzversicherung ein.

Der Steuer-Rechtsschutz besteht nicht im Bereich Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen. Das heißt, wenn z. B. Sie als Gewerbetreibender Probleme mit dem Finanzamt haben, tritt die Rechtsschutz-Versicherung auch dann nicht ein, wenn Sie vor das Finanzgericht gehen müssen.

Ausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung

Die ARB halten regelmäßig auch zahlreiche Ausschlüsse bereit. Dabei kann es um zeitliche Ausschlüsse gehen, aber auch um inhaltliche.

Zeitliche Ausschlüsse

Ein zeitlicher Ausschluss ist z. B. gegeben, wenn innerhalb von drei Monaten nach Vertragsbeginn ein Versicherungsfall eintritt (sog. Wartezeit). In der Wartezeit besteht kein Versicherungsschutz.

Ausnahmen: auch innerhalb der Wartezeit besteht Versicherungsschutz z. B. in Strafsachen oder bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldsachen).

Der zeitliche Ausschluss ist auch dann gegeben, wenn der Versicherungsfall zwar erst nach Ablauf der Wartezeit eintritt, aber eine Leistung schon vor dem Abschluss des Vertrags beantragt wurde.

Beispiel: Sie haben vor Abschluss des Versicherungsvertrags einen Antrag bei einer Behörde gestellt. Nach Ablauf der Wartezeit lehnt die Behörde Ihren Antrag ab.

Inhaltliche Ausschlüsse

Neben zeitlichen Ausschlüssen gibt es zahlreiche inhaltliche Ausschlüsse.

Eine Rechtsschutzversicherung für die Lebensbereiche „Privat, Beruf und Verkehr“ ist oft schon für einen Jahresbeitrag unter € 300,00 zu bekommen (Vergleiche der Versicherer gibt es z. B. bei der Zeitschrift Finanztest, Ausgabe 05/2020, 07/2021). Daher lehnen es die Versicherer regelmäßig ab, Bereiche zu versichern, die nach ihren Erfahrungen besonders teuer sind oder wo Rechtsstreitigkeiten besonders häufig sind.

In einem Gerichtsverfahren bei einem Streitwert von z. B. 5.000,00 € betragen die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt bereits 1.017,45 €.

Daher sind z. B. Streitigkeiten auf den Gebieten

  • Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht,
  • Baurecht,
  • Erwerb, Veräußerung, Verwaltung und Finanzierung von Kapitalanlagen,
  • Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes
  • in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum

und viele andere mehr vom Rechtsschutz ausgenommen. Inhaltliche Ausschlüsse werden immer wieder geändert. Das heißt, es kommen neue Ausschlüsse hinzu.

So werden z. B. Prozesse wegen Streitigkeiten aus Gewinnzusagen nach den ARB 2021 nicht mehr von der Rechtsschutzversicherung finanziert.

Ältere Versicherungsbedingungen

Sollten Ihrem Versicherungsvertrag ältere Bedingungen als die ARB 2021 zugrunde liegen, ist es möglich, dass einige inhaltliche Ausschlüsse noch nicht vorlagen.

Der Ausschluss für Streitigkeiten aus Gewinnzusagen ist z. B. verhältnismäßig neu.

In älteren ARB war dieser Ausschluss noch nicht vorhanden.

Sollten Sie daher noch einen alten Vertrag, d. h. einen Vertrag mit älteren ARB haben, sollten Sie diesen regelmäßig nicht in einen neuen Vertrag umwandeln.

Haben Sie Fragen zu oder Probleme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung? Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf.

QR-Code mit den Daten der Anwaltskanzlei.
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Versicherungsrecht

Bandscheibe und Versicherung

Bandscheibe und Versicherung

Nach (Verkehrs-) Unfällen kommt es häufiger vor, dass die/der Geschädigte über Probleme mit dem Rücken, insbesondere den Bandscheiben, klagen. Diese sollen durch den Unfall entstanden sein, vor dem Unfall sollen keinerlei Beschwerden vorgelegen haben.

Versicherungen, Sachverständige und Gerichte gehen indes regelmäßig davon aus, dass die auftretenden Beschwerden in den meisten Fällen auf „degenerative Vorschäden“, d. h. auf (altersbedingte) Abnutzung oder Gewebeschwächen beruhen und damit nicht den Unfallbegriff erfüllen Vorschäden zurückzuführen sind.

Daher sind Bandscheibenschädigungen nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) grundsätzlich ausgeschlossen. Sie sind lediglich dann mitversichert, wenn sie als Folge eines bedingungsgemäß versicherten Unfalles auftreten. Dieser „Wiedereinschluss“ ist in der Praxis nur schwer nachweisbar.

Das Thema interessiert Sie? Sie möchten Ihren Kreditvertrag überprüfen lassen? Nehmen Sie Kontakt mit mir auf  und vereinbaren einen Besprechungstermin. Bitte beachten Sie auch mein Merkblatt_Rechtsschutzversicherung und die dortigen Hinweise.