Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute folgende Entscheidung verkündet:
„Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung mit einer Überwachungskamera anwendbar, die von einer Personan ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist.“
Das bedeutet, dass auch Privatleute den dort vorgeschriebenen Datenschutz beachten müssen. Einschränkungen gibt es, wenn Privatleute z. B. ihr Eigentum verteidigen.
Im Ausgangsfall hatte ein Mann, dessen Grundstück des öfteren von Randalierern beschädigt wurde, eine Videokamera angebracht, die nicht nur das Privatgrundstück, sondern zum Teil auch die öffentliche Straße überwachte. Durch das Video konnten die Täter überführt werden. Einer der Täter berief sich auf die Datenschutzrichtlinie und wollte damit vermutlich erreichen, dass das Video nicht zu seiner Überführung verwendet werden darf.
Rechtssache C – 212/13