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Kaskoversicherung: Fahrerflucht keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

Eine Verkehrsunfallflucht begründet nicht zwingend die Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit, durch die der Versicherer (hier: Kaskoversicherung) von seiner Leistungspflicht frei wird.

Sachverhalt: Der Versicherungsnehmer war nachts von der Fahrbahn abgekommen, um nach seinen Worten Rehen auszuweichen. Dabei ist er gegen einen Baum gefahren und erlitt einen erheblichen Schaden an seinem Pkw. Nach dem Unfall ließ er den Pkw abschleppen, verständigte die Polizei oder den Geschädigten aber nicht. Er behauptet indes, er habe die Versicherung unverzüglich verständigt. – Die Versicherung lehnte eine Schadenregulierung ab, weil der Versicherungsnehmer durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe.

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Der BGH hebt die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück.

Zutreffend habe das Berufungsgericht eine vorsätzliche Begehung einer Straftat nach § 142 Abs. 2 StGB angenommen, weil er weder die Polizei noch den Geschädigten unverzüglich über seine Personalien und seine Unfallbeteiligung informiert habe.

Eine Verletzung der Handlungspflichten nach § 142 Abs. 2 StGB ziehe aber nicht automatisch eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach sich.

Das Aufklärungsinteresse werde zwar grundsätzlich auch durch die Verletzung der in § 142 Abs. 2 StGB niedergelegten Pflicht zur „unverzüglichen“ nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen beeinträchtigt. Eine nachträgliche Mitteilung könne dem Unverzüglichkeitsgebot genügen, wenn sie „noch den Zweck erfüllt, zugunsten des Geschädigten die zur Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit notwendigen Feststellungen treffen zu können.“ … „Bei nächtlichen Unfällen mit eindeutiger Haftungslage kann die Unverzüglichkeit je nach Sachverhalt noch zu bejahen sein, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormittag des folgenden Tages ermöglicht hat“.

Auf die Aufklärungsobliegenheit übertragen bedeute dies, dass die Interessen des Versicherers durch die unmittelbar an ihn oder seinen Agenten erfolgte Mitteilung ebenso gut gewahrt sei, wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten.

Zur Klärung der Frage, ob und wann der Versicherungsnehmer die Versicherung informiert habe, wies der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Gleichzeitig wies der BGH darauf hin, dass in den Fällen des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort/“Fahrerflucht“) nicht stets eine arglistige Handlungsweise des VN gegenüber dem Versicherer vorliege, dies viel mehr einer einzelfallbezogenen Betrachtung bedürfe.

BGH, 21.12.2012 – IV ZR 97/11