Mandatsbedingungen

Mandatsbedingungen

Die nachfolgenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Aufträge/Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.

Die Rechtsberatung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend zu informieren und ihm sämtliche den Auftrag betreffenden Schriftstücke vorzulegen.

Der Mandant verpflichtet sich, während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufzunehmen.

Der Mandant ist außerdem verpflichtet, den Rechtsanwalt während der Dauer des Mandats stets zu unterrichten und ihm neu eingehende, wiedergefundene und alle sonstigen mit dem Mandat in Zusammenhang stehenden Schriftstücke vorzulegen. Der Mandant hat den Rechtsanwalt außerdem zu unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefonnummer, etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.

Der Rechtsanwalt darf die Angaben des Mandanten stets glauben und muss keine eigenen Nachforschungen anstellen. Der Mandant verpflichtet sich, die ihm überlassenen Briefe und Schriftsätze des Anwalts stets sorgfältig zu lesen und insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die darin enthaltenen tatsächlichen Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind.

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auch auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.

Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkung über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert ausdrücklich zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

Die Kommunikation mit meiner Kanzlei kann auch per E-Mail erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass E-Mails Viren enthalten können, dass andere Internet-Teilnehmer unschwer von dem Inhalt der E-Mails Kenntnis nehmen können und das nicht sichergestellt ist, dass E-Mails tatsächlich von dem Absender stammen, der angegeben ist.

Telefonische Auskünfte und Auskünfte über E-Mail sind unverbindlich. Auch bei diesen Auskünften entstehen dem Rechtsanwalt Honoraransprüche. Die Erteilung solcher Auskünfte ist davon abhängig, dass der Mandant seinen vollständigen Namen, Anschrift und Rufnummer mitteilt.

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen des Auftrags mit modernen Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Der Rechtsanwalt darf diese Daten an Dritte weitergeben und von diesen verarbeiten lassen, soweit er dies im Rahmen des Auftrags für erforderlich hält.

Der Rechtsanwalt darf seine EDV-Anlage, seine Kommunikationsanlagen und sonstigen Geräte per Fernwartung durch zuverlässige Unternehmen betreuen lassen, auch wenn dabei Einblick in die gespeicherten Daten möglich ist.

Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt zu bezahlen.

Im Zweifel gelten die gesetzlichen Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Abweichende Vereinbarungen sind möglich, bedürfen indes der Schriftform. Abweichungen vom Schriftformerfordernis bedürfen ebenfalls der Schriftform.

Wertgebührenhinweis nach § 49 b Abs. 5 BRAO: Die anwaltliche Vergütung richtet sich regelmäßig nach sogenannten Gegenstandswerten. Diese werden ggf. vom Gericht festgesetzt.

Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, holt er selber bei seinem Versicherer eine Deckungszusage ein. Beauftragt der Mandant den Rechtsanwalt mit der Einholung, handelt es sich dabei um eine eigene Angelegenheit, die der Mandant selber zu bezahlen hat.

Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder werden dem Rechtsanwalt regelmäßig nicht durch die Staatskasse oder den Rechtsschutzversicherer erstattet. Der Mandant verpflichtet sich, diese Kosten ggf. zu übernehmen.