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Verkehrsrecht

Rotlichtverstoß und Fahrverbot

Rotlichtverstoß und Fahrverbot

Neben Geschwindigkeitsüberschreitungen und der Unfallflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) Rotlichtverstoß und Fahrverbot von erheblicher praktischer Bedeutung:

Qualifizierter Rotlichtverstoß

Zeigt die Ampel („Lichtzeichenanlage“) schon längere Zeit rot, ist von einem „qualifizierten Rotlichtverstoß“ die Rede (Nr. 132.2 Bußgeldkatalog [BKat]). Folge ist zwingend ein Fahrverbot von einem Monat und ein Bußgeld von 200,00 €. Tritt durch den Rotlichtverstoß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ein, beträgt das Bußgeld 320,00 €. Kommt es sogar zu einer Sachbeschädigung (infolge eines Unfalls) beträgt das Bußgeld 360,00 €.

In der Praxis dürfte das „Hineinfahren“ in eine Rotphase häufiger vorkommen. Allerdings kommt es auch vor, das ein Fahrer bereits an der roten Ampel gehalten hat, aber dann zu früh losfährt.

Feststellung des Rotlichtverstoßes

Die Dauer der Rotlichtphase ist maßgebend für die Frage , ob eine einfacher oder ein qualifizierter Verstoß vorliegt. Rotlichtverstöße werden meist durch Rotlichtüberwachungsanlagen festgestellt. Die meist eingesetzten Anlagen sind die des Typs Traffiphot, Multastar, VKS 1.0 und 3.0 oder DIVAR. Andere „Messmethoden“ sind die Überwachung aus einem Polizeifahrzeug mittels ProViDa durch Nachfahren oder die Ermittlung des Verstoßes durch Polizisten mittels Schätzung. Die Messungen können in einem Verfahren vor dem Amtsgericht ggf. durch ein Sachverständigengutachten überprüft werden.

Grenzfälle

Es gibt Grenzfälle, in denen zweifelhaft ist, ob das Verhalten eines Autofahrers als Rotlichtverstoß zu bewerten ist.

  • Überfährt man die Ampel, hält aber noch vor dem Kreuzungsbereich, kann ein Verstoß zu vermeiden sein.
  • Möchte man dem Rotlicht durch Spurwechsel ausweichen, z. B. indem man auf eine Linksabbiegerspur wechselt, die grün zeigt, aber dann doch geradeaus weiter fährt, liegt ein Rotlichtverstoß vor.
  • Ein Umfahren der Ampelanlage soll dann einen Verstoß darstellen, wenn man wieder in den geschützten Kreuzungsbereich hineinfährt. Das Umfahren der Ampel durch Benutzung von Parkstreifen, Gehwegen, Radwegen oder einem Tankstellengelände ist deshalb schon als Rotlichtverstoß angesehen worden.

Das Überfahren der Ampel bei „grün“ und Weiterfahren nach verkehrsbedingtem Halten, wenn die Ampel dann schon länger als eine Sekunde rot zeigte, stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshof (BGH) einen Rotlichtverstoß dar!

Rechtfertigung des Rotlichtverstoßes

Selbst wenn ein Rotlichtverstoß festgestellt ist, kann dieser Ausnahme durch einen rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt sein. Das bedeutet, die Rechtswidrigkeit des Verstoßes ist beseitigt.

Entschieden sind z. B. folgende Fälle:

  • Nichtbeachten des Rotlichts zur Vermeidung eines drohenden Auffahrunfalls,
  • Nichtbeachten des Rotlichts, um glatteisbedingtes Schleudern beim Anhalt zu verhindern,

Abgelehnt wurde eine Rechtfertigung bei

  • Missachtung des Rotlichts, um sich in einer Seitenstraße Erleichterung von kolikartigen Schmerzen zu verschaffen oder
  • Missachtung des Rotlichts wegen dringenden Transport eines Zeugen zum Gericht,
  • Missachtung des Rotlichts auf Grund einer schmierigen Fahrbahn infolge einsetzenden Regens.

Rotlichtverstoß und Fahrverbot

Auf einen „qualifizierten Rotlichtverstoß“ folgt neben dem Bußgeld (vgl. oben) zwingend ein Fahrverbot von einem Monat, „Regelfahrverbot“. Ziel der Verteidigung ist in einem solchen Fall, vom Vorwurf des qualifizierten Verstoßes wegzukommen.

Die Chancen, dass von einem Regelfahrverbot abgesehen wird, ist allerdings relativ gering.

Daher ist es erforderlich bereits bei der Feststellung des Sachverhalts, z. B. durch Angreifen der Messung, zu erreichen, dass die Bußgeldbehörde, spätestens aber das Gericht, einen qualifizierten Verstoß verneint.

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Versicherungsrecht

Krankentagegeldversicherung

Krankentagegeldversicherung

Die Krankentagegeldversicherung dient als Versicherung gegen Verdienstausfall, wenn der Versicherungsnehmer auf Grund Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig ist. Bei Arbeitnehmern, die gesetzlich krankenversichert sind, kommt sie als freiwillige Zusatzversicherung in Betracht. Bei Selbstständigen und Arbeitnehmern, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, ersetzt bzw. ergänzt sie das gesetzliche Krankengeld.

Arbeitnehmer erhalten im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls zunächst sechs Wochen Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber. Danach bezahlt ihnen die gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld. Eine Ergänzung durch eine Krankentagegeldversicherung ist daher erst dann erforderlich, wenn das ausbezahlte Krankengeld geringer ist als das monatliche Nettoeinkommen.

Selbständige können mit der Krankentagegeldversicherung nicht nur ihr Nettoeinkommen absichern, sondern auch den wegfallenden Umsatz. Damit erhält er sich die wirtschaftlichen Grundlagen zur Fortsetzung seines Unternehmens.

In der Versicherung wird die Höhe des Krankentagegeldes von vornherein vertraglich festgesetzt, z. B. auf 30,00 € je Kalendertag. Damit ist die Versicherung eine sog. Summenversicherung. Die Berechnung eines konkreten Schadens in Höhe des versicherten Krankentagegeldes ist daher nicht erforderlich.

Regelung

Die gesetzliche Grundlage der Krankentagegeldversicherung befindet sich in § 192 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz. Eine vertragliche Ergänzung befindet sich in den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers. Der Verband der Privaten Krankenversicherer (PKV) hält Musterbedingungen bereit. Diese sind für den einzelnen Versicherer nicht verbindlich. Bei der Bewertung eines Versicherungsfalles sind stets die Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags heranzuziehen.

Leistungsvoraussetzungen

Die versicherte Person muss wegen Krankheit oder als Folge eines Unfalls arbeitsunfähig geworden sein. D. h. wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 1 Abs. 3 MB/KT).

Dabei hat grundsätzlich die versicherte Person Eintritt und Fortdauer der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Dazu muss sie zu ihrer zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit und ihren gesundheitsbedingten Einschränkungen konkret vortragen und darlegen, warum sie diesen Beruf in keiner Weise mehr ausüben kann.

Die Arbeitsunfähigkeit muss durch einen Arzt festgestellt worden sein. Die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des ihn behandelnden Arztes genügt jedoch nicht. Damit genügt die versicherte Person zwar einer Obliegenheit. Bezweifelt der Versicherer die Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.

Es ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Kann der Versicherte seiner Tätigkeit auch nur teilweise nachgehen, entfällt der Anspruch auf Krankentagegeld. Dabei gilt, dass schon geringfügige Tätigkeiten, die dem Berufsfeld des Versicherten zuzuordnen sind, den Anspruch entfallen lassen können. Problematisch sind in diesem Zusammenhang auch Wiedereingliederungsmaßnahmen in den Beruf.

Leistungsumfang

Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen, § 4 Abs. 2 MB/KT. Hierbei handelt es sich um Bereicherungsverbot. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.

Nach § 4 Abs. 4 MB/KT soll der Versicherer das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen können. Das soll gelten, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist. Dazu muss die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitteilen, § 4 Abs. 3 MB/KT.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 wegen Intransparenz unwirksam. Der Versicherte kann einerseits kaum den Zeitpunkt für die Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten erkennen. Andererseits ist nicht erkennbar ist, wie sich das maßgebende Nettoeinkommen zusammen setzt.

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Das Erbrecht der Ehegatten

Das Erbrecht der Ehegatten

Auch für Eheleute, die keine Kinder haben, kann es sinnvoll sein, ein Testament zu errichten. Denn entgegen einer weit verbreiteten Ansicht haben sie kein alleiniges gesetzliches Erbrecht.

Ehegatten sind nicht miteinander verwandt. Verstirbt ein Ehegatte erbt der Überlebende neben den Verwandten des Verstorbenen, § 1931 BGB. Neben den „Verwandten der ersten Ordnung“ des Verstorbenen, das sind die Kinder oder Enkel, erbt der überlebende Ehegatte zunächst 1/4.

Waren die Eheleute im Rahmen der „Zugewinngemeinschaft“ verheiratet, erbt er alleine deswegen ebenfalls 1/4, § 1371 BGB. Die Zugewinngemeinschaft ist der „gesetzliche Güterstand“. Heiraten Eheleute in Deutschland ohne in einem besonderen Ehevertrag einen anderen Güterstand zu vereinbaren, sind sie regelmäßig im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Dadurch beträgt der Erbteil des überlebenden Ehegatten in der Regel 1/2 (1/4 eigenes Erbrecht, § 1931, und 1/4 Erbrecht aus der Zugewinngemeinschaft, § 1371 BGB).

Hat der Verstorbene Kinder, auch uneheliche oder aus einer früheren Ehe, beträgt der Erbteil des Überlebenden stets 1/2. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder.

Voraussetzung dafür ist, dass der Überlebende zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Verstorbenen noch verheiratet ist, er selber keine Scheidung beantragt hat oder einer Scheidung, die der Verstorbene beantragt hat, (noch) nicht zugestimmt hat.

Das Erbrecht der Eltern eines Ehegatten

Haben die Eheleute keine Kinder, kommen als Erben die „Verwandten der zweiten Ordnung“ in Betracht.

Verwandte der zweiten Ordnung sind jeweils die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder (Geschwister des Erblassers) oder seine Großeltern.

Sind neben dem Ehegatten des Verstorbenen nur noch seine Eltern (und ggf. Geschwister) vorhanden, beträgt der gesetzliche Erbteil des Überlebenden 1/2. Zusammen mit dem Erbteil aus der Zugewinngemeinschaft beträgt der Erbteil 3/4. Das verbleibende 1/4 teilen sich die Eltern des Verstorbenen. Geschwister des Verstorbenen erben nur, wenn mindestens ein Elternteil des Verstorbenen vorverstorben war. Sind keine Eltern oder Geschwister des Verstorbenen vorhanden, erben seine Großeltern. Sind die Großeltern auch vorverstorben, wird der Überlebende Alleinerbe. Eventuell vorhandene Tanten oder Onkel erben dann nichts.

Mit einem Testament können kinderlose Eheleute das gesetzliche Erbrecht der Eltern ausschließen. Den Eltern bleibt dann aber regelmäßig noch der Pflichtteil.

Fazit

Das Erbrecht der Ehegatten, die keine Kinder haben, hat gesetzliche Grenzen. Daher kann es sich für die lohnen, über die Errichtung eines Testaments nachzudenken.

 

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Verkehrsrecht

Radarwarner: App Blitzer.de verboten

Radarwarner: App Blitzer.de verboten

Nach § 23 Abs. 1 b StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, kein technisches Gerät betreiben oder (betriebsbereit) mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.

Die Regelung dient dazu, Geschwindigkeitsverstöße zu bekämpfen. Der Fahrer soll sich nicht durch technische Maßnahmen der Verkehrsüberwachung entziehen. Zu diesen technischen Maßnahmen gehören vor allem Radarwarn- oder Laserstörgeräte. Allerdings ist die Aufzählung im Gesetzestext nicht abschließend.

„Bestimmtheit“

Das Gerät muss dazu „bestimmt“ sein, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Eine bloße „Geeignetheit“ reicht nicht aus. Das verhindert, dass z. B. Autoradios, mit denen man Verkehrshinweise hören kann, als technisches Gerät im Sinne der Vorschrift angesehen werden.

Andererseits muss die Warnfunktion nicht die einzige Funktion des Geräts sein. Das bedeutet, dass z. B. auch ein Navigationsgerät oder ein Mobiltelefon (Handy), das Überwachungsanlagen anzeigen kann, auch als „technisches Gerät“ gelten.

Nach aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung fällt auch das Mitführen eines Mobiltelefons/Smartphones unter diese Vorschrift, wenn darauf eine App installiert ist, die Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigt (konkret ging es in einer Entscheidung um die App „blitzer.de“).

Es soll dem Fahrer nicht helfen, wenn er einem Beifahrer das Gerät übergibt und der ihm die Warnhinweise mitteilt.

Folge

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 b StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € geahndet werden. Nach dem Bußgeldkatalog 2016 (§ 23 Abs. 1b, § 49 StVO; § 24 StVG; 247 BKat) wird ein Verstoß allerdings „nur“ mit einem Regelbußgeld in Höhe von 75 € und 1 Punkt im FAER geahndet.

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