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Bankrecht

Kreditwiderruf: Widerruf von Immobilienkrediten 2002 bis 2010 bis Juni 2016

Kreditwiderruf: Widerruf von Immobilienkrediten 2002 bis 2010 bis Juni 2016

Immobilienkredite, die zwischen 2002 und 2010 bei Banken oder Sparkassen abgeschlossen wurden, können häufig heute noch widerrufen werden. Grund dafür ist, dass die in den Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen oft falsch sind. Sie informieren oft nicht zutreffend über Frist, Form und Folgen des Widerrufs. Nach Schätzungen von Verbraucherverbänden ist das bei mehr als 80% der Immobilienfinanzierungen der Fall.

Folge der fehlerhaften Belehrung ist, dass der Widerruf der Kreditverträge auch heute noch möglich ist.

Durch den Widerruf kann der Verbraucher z. B.

  • einen Kreditvertrag mit hohen Zinsen widerrufen und einen neuen Kreditvertrag zu aktuellen Bedingungen abschließen. Derzeit befinden sich die Zinsen für Immobilienkredite in einem historischen Tief. Dadurch können – je nach Vertrag – mehrere 1.000,00 € eingespart oder zurückverlangt werden;
  • auch bei bereits abbezahlten Immobilienkrediten ist es möglich, Geld zurück zu erhalten;
  • bei Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zur Ablösung eines Kredits ist es möglich, diese zurück zu erhalten.

Auf Grund der Einflussnahme von Bankenverbänden planen das Bundesjustiz- und Bundesfinanzministerium diese Widerrufsmöglichkeit gesetzlich einzuschränken bzw. ganz auszuschließen. In der (Fach-) Presse ist die Rede davon, dass ein entsprechendes Gesetz bereits im Juni 2016 in Kraft treten soll.

Rechtsschutzversicherung

Sofern eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, dass diese einen Rechtsstreit um den Widerruf finanziert. Das muss für jeden Einzelfall geprüft werden. Ausgeschlossen ist der Rechtsschutz meist, wenn der Kredit der Finanzierung genehmigungspflichtiger Neu- oder Umbauten diente. Anderes ist möglich, wenn mit der Kredit gebraucht gekaufte und selbst bewohnte Immobilien finanziert werden sollten.

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Verkehrsrecht

Verkehrsrecht Rechtsschutzversicherung Finanztest Stiftung Warentest

Verkehrsrecht Rechtsschutzversicherung Finanztest Stiftung Warentest

Die Stiftung Warentest hat in ihrer Zeitschrift „Finanztest“ vom Oktober 2015 einen Beitrag über Rechtsschutzversicherungen auf dem Gebiet des Verkehrsrecht veröffentlicht und 27 Versicherer mit insgesamt 106 Tarifen miteinander verglichen.

Für den Bereich des Verkehrsrechts ist eine Rechtsschutzversicherung jedenfalls zu empfehlen. Diese übernimmt die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Bereich des Zivilrechts aber auch im Bußgeldverfahren oder Strafverfahren.

Zivilrecht

Im Zivilrecht erfasst die Verkehrsrechtsschutzversicherung einerseits die Regulierung eines Verkehrsunfalls (z. B. Geltendmachung von Ansprüchen beim Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung, aber auch die Vertretung gegenüber der eigenen Ollkasko- oder Teilkaskoversicherung), andererseits aber auch in anderen Fällen, die mit dem eigenen Fahrzeug zusammen hängen (z. B. Probleme beim Autokauf, Gewährleistungsansprüche, Reparaturen).

Bußgeldverfahren

Die Vertretung in einem Bußgeldverfahren (auch Ordnungswidrigkeitenverfahren genannt) findet einerseits vor der Verwaltungsbehörde (Stadtverwaltung, Polizei) oder ggf. vor dem Amtsgericht statt. Z. B. bei einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit oder einem Rotlichtverstoß schickt die Polizei (= Verwaltungsbehörde) nach einer Anhörung einen Bußgeldbescheid. Legen Sie gegen diesen Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch ein, überprüft die Polizei, ob Bedenken gegen die Richtigkeit bestehen oder der Vorwurf berechtigt ist. Hält die Polizei an ihrer Auffassung fest, gibt sie das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weiter. Dort wird in einer mündlichen Verhandlung darüber entschieden, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Gegen die Entscheidung des Amtsgericht ist ggf. ein Rechtsmittelverfahren möglich.

Von der Stadtverwaltung werden hauptsächlich Verstöße im „ruhenden Verkehr“ (Falschparken, Parkverbote) verfolgt. Achtung: die anwaltliche Vertretung für Verstöße im ruhenden Verkehr ist in den Versicherungsbedingungen der Rechtschutzversicherungen regelmäßig ausgeschlossen! Das heißt: möchten Sie gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen, den Sie für Falschparken erhalten haben, bezahlt die Rechtsschutz nicht, den Rechtsanwalt haben Sie dann selber zu bezahlen!

Strafverfahren

Im Strafverfahren tritt die Verkehrsrechtsschutz für die Vertretung im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Verkehrsrecht ein. Das sind z. B. Trunkenheit im Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht). Vorsicht: wird man verurteilt, weil man die Straftat vorsätzlich begangen hat, kann die Versicherung das Geld, das sie an den Rechtsanwalt bezahlt hat, von dem Versicherungsnehmer oder Versicherten zurück fordern!

Keine Selbstbeteiligung

Sinnvoll erscheint dort eine Versicherung ohne Selbstbeteiligung: bekommen Sie z. B. einen Bußgeldbescheid über 80 € zzgl. Verfahrenskosten und wollen dagegen vorgehen, werden Sie sich fragen, warum Sie überhaupt eine Rechtsschutz haben, wenn Sie eine Selbstbeteiligung an Ihren Rechtsanwalt bezahlen sollen, die höher ist als das Bußgeld.

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Versicherungsrecht

Versichert und verraten: Beitrag im Spiegel

Versichert und verraten: Beitrag im Spiegel

Das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ berichtet in seiner Ausgabe 30/2015 über die Regulierungspraxis verschiedener Versicherer.

In dem Bericht bezieht sich das Magazin auf eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa. Dieses hat im Auftrag des Deutschen Anwalts 1.250 Rechtsanwälte zum Regulierungsverhalten der Versicherer befragt. 70% der befragten Anwälte sind der Meinung, dass sich das Regulierungsverhalten in den letzten fünf Jahren verschlechtert habe.

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Abmahnungen wegen „Simpsons“ und anderen, Filesharing

Abmahnungen wegen „Simpsons“ und anderen, Filesharing

Nach Berichten auf der Webseite chip.de versendet die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer derzeit im Namen großer Filmstudios bundesweit Abmahnungen wegen illegaler Downloads („Filesharing“). Betroffen sind aktuelle Filme wie „Birdman“, „Kingsman – The Secret Service“, aber auch Serien wie „The Simpsons”, „Two and a Half Men“ u. a.

Ungeachtet dessen, dass die Abmahnungen wegen der Verletzung geistigen Eigentums oft dem Grunde nach berechtigt sind, gehen die Unterlassungserklärungen, die den Abmahnungen beiliegen, inhaltlich oft über das notwendige hinaus.

Wer eine Abmahnung von einer Anwaltskanzlei erhält, sollte diese nicht ignorieren. Vielmehr ist es notwendig, innerhalb der Fristen, die in der Abmahnung genannt sind, zu reagieren.

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Basiszinssatz seit 01.01.2020

Der Basiszinssatz liegt für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.07.2020 bei -0,88%. Gegenüber den letzten Halbjahren ändert er sich daher nicht.

Verbraucher haben daher im Verzug 4,12 % Verzugszinsen zu bezahlen, Gewerbetreibende 8,12 %.

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Versicherungsrecht

Bandscheibe und Versicherung

Bandscheibe und Versicherung

Nach (Verkehrs-) Unfällen kommt es häufiger vor, dass die/der Geschädigte über Probleme mit dem Rücken, insbesondere den Bandscheiben, klagen. Diese sollen durch den Unfall entstanden sein, vor dem Unfall sollen keinerlei Beschwerden vorgelegen haben.

Versicherungen, Sachverständige und Gerichte gehen indes regelmäßig davon aus, dass die auftretenden Beschwerden in den meisten Fällen auf „degenerative Vorschäden“, d. h. auf (altersbedingte) Abnutzung oder Gewebeschwächen beruhen und damit nicht den Unfallbegriff erfüllen Vorschäden zurückzuführen sind.

Daher sind Bandscheibenschädigungen nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) grundsätzlich ausgeschlossen. Sie sind lediglich dann mitversichert, wenn sie als Folge eines bedingungsgemäß versicherten Unfalles auftreten. Dieser „Wiedereinschluss“ ist in der Praxis nur schwer nachweisbar.

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Kaskoversicherung: Fahrerflucht keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

Eine Verkehrsunfallflucht begründet nicht zwingend die Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit, durch die der Versicherer (hier: Kaskoversicherung) von seiner Leistungspflicht frei wird.

Sachverhalt: Der Versicherungsnehmer war nachts von der Fahrbahn abgekommen, um nach seinen Worten Rehen auszuweichen. Dabei ist er gegen einen Baum gefahren und erlitt einen erheblichen Schaden an seinem Pkw. Nach dem Unfall ließ er den Pkw abschleppen, verständigte die Polizei oder den Geschädigten aber nicht. Er behauptet indes, er habe die Versicherung unverzüglich verständigt. – Die Versicherung lehnte eine Schadenregulierung ab, weil der Versicherungsnehmer durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe.

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Der BGH hebt die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück.

Zutreffend habe das Berufungsgericht eine vorsätzliche Begehung einer Straftat nach § 142 Abs. 2 StGB angenommen, weil er weder die Polizei noch den Geschädigten unverzüglich über seine Personalien und seine Unfallbeteiligung informiert habe.

Eine Verletzung der Handlungspflichten nach § 142 Abs. 2 StGB ziehe aber nicht automatisch eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach sich.

Das Aufklärungsinteresse werde zwar grundsätzlich auch durch die Verletzung der in § 142 Abs. 2 StGB niedergelegten Pflicht zur „unverzüglichen“ nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen beeinträchtigt. Eine nachträgliche Mitteilung könne dem Unverzüglichkeitsgebot genügen, wenn sie „noch den Zweck erfüllt, zugunsten des Geschädigten die zur Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit notwendigen Feststellungen treffen zu können.“ … „Bei nächtlichen Unfällen mit eindeutiger Haftungslage kann die Unverzüglichkeit je nach Sachverhalt noch zu bejahen sein, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormittag des folgenden Tages ermöglicht hat“.

Auf die Aufklärungsobliegenheit übertragen bedeute dies, dass die Interessen des Versicherers durch die unmittelbar an ihn oder seinen Agenten erfolgte Mitteilung ebenso gut gewahrt sei, wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten.

Zur Klärung der Frage, ob und wann der Versicherungsnehmer die Versicherung informiert habe, wies der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Gleichzeitig wies der BGH darauf hin, dass in den Fällen des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort/“Fahrerflucht“) nicht stets eine arglistige Handlungsweise des VN gegenüber dem Versicherer vorliege, dies viel mehr einer einzelfallbezogenen Betrachtung bedürfe.

BGH, 21.12.2012 – IV ZR 97/11