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Private Videoüberwachung

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute folgende Entscheidung verkündet:

„Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung mit einer Überwachungskamera anwendbar,  die von einer Personan ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist.“
Das bedeutet, dass auch Privatleute den dort vorgeschriebenen Datenschutz beachten müssen. Einschränkungen gibt es, wenn Privatleute z. B. ihr Eigentum verteidigen.
Im Ausgangsfall hatte ein Mann, dessen Grundstück des öfteren von Randalierern  beschädigt wurde, eine Videokamera angebracht, die nicht nur das Privatgrundstück, sondern zum Teil auch die öffentliche Straße überwachte. Durch das Video konnten die Täter überführt werden. Einer der Täter berief sich auf die Datenschutzrichtlinie und wollte damit vermutlich erreichen, dass das Video nicht zu seiner Überführung verwendet werden darf.
Rechtssache C – 212/13
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Stiftung Warentest: Rechtsschutzversicherung

Stiftung Warentest: Rechtsschutzversicherung

Stiftung Warentest: Rechtsschutzversicherung

Update (Januar 2019)

In der Ausgabe der Zeitschrift Finanztest von Januar 2019 hat die Stiftung Warentest Verkehrsrechtsschutzversicherungen getestet.

Zitat: „Die Versicherung ist sinnvoll, auch ohne eigenes Fahrzeug. Sie zahlt für Anwalt, Gericht und Gutachter bei Streit im Straßenverkehr.“

Bei einem Bußgeld von z. B. 90,00 € betragen die Rechtsanwaltskosten für ein durchschnittliches Bußgeldverfahren 850,85 €. Das umfasst die Anhörung vor der Behörde, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, das Verfahren vor dem Amtsgericht. Hinzu kommen Kosten für die Akteneinsicht, Anfertigung von Fotokopien.

Empfehlung: Wählen Sie – zumindest für den Verkehrsrechtsschutz – eine Versicherung ohne Selbstbeteiligung: Angenommen, Sie hätten ein Bußgeld von z. B. 80,00 € zu bezahlen, würden Sie sich wundern, wenn Sie Ihrem Rechtsanwalt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 100,00 € oder 150,00 € bezahlen sollen.

Update (August 2017)

Die Stiftung Warentest hat in ihrer Zeitschrift Finanztest von August 2017 wieder Rechtsschutzversicherungen getestet. Diesmal handelte es sich um 54 Verischerungen.

Dabei stellt sie fest, dass viele Angebote teurer und schlechter sind als im Test von 2014. Wer versichert sei, solle nicht wechseln. Neukunden hätten 14 gute Tarife zur Auswahl.

Besondere Aufmerksamkeit richtet die Stiftung Warentest auf Rechtsschutz für Senioren

Dezember 2014

In der neuesten Ausgabe der Zeitschrift „Finanztest“ (Heft Dezember 2014) hat die Stiftung Warentest erneut Rechtsschutzversicherungen getestet.

Zu Beginn des Artikels stellt eine Grafik übersichtlich dar,  welche Risiken in einem „Basisrechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf und Verkehr“ versichert sind – und welche nicht.

Interessiert Sie dieses Thema? Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

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Erbrecht

Erbrecht, Erbschaft, Erbschaftsteuer

Einen interessanten Beitrag zum Thema Erbschaft und Erbschaftsteuer gab es am 2014-11-10 im Deutschlandradio Kultur.

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Bankrecht

Bank, Rückforderung Bearbeitungsgebühren/-entgelt

Bank, Rückforderung Bearbeitungsgebühren/-entgelt

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.10.2014 in zwei Entscheidungen zum Beginn der Verjährung für Rückforderungsansprüche entschieden, wenn Kreditnehmer bei Darlehensverträgen (zu Unrecht) Bearbeitungsentgelte bezahlen mussten.

Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB* i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Das bedeutet:
bis zum Jahresende 2014 (31.12.2014) können Bearbeitungsentgelte/Bearbeitungsgebühren für Kredite von den Banken und Sparkassen zurück gefordert werden. Das gilt für alle Kredit- oder Darlehensverträge, die seit 2004 bageschlossen wurden.

Die Entscheidung des BGH im Wortlaut:

BGH, 28.10.2014, XI ZR 17/14

BGH, 28.10.2014, XI ZR 348/13

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Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei arglistiger Täuschung

Bei arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer besteht keine Belehrungspflicht des Versicherers

Nach § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer alle Gefahrumstände, die für den Abschluss des Versicherungsvertrags erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, anzuzeigen. Z. B. muss er beim beantragten Abschluss einer Krankenversicherung dem Versicherer alle Gesundheitsfragen beantworten und – selbstverständlich – richtig beantworten. Lässt er eine Frage offen (möglicherweise weil der Makler ihm gesagt hat, das solle oder könne er offen lassen) oder beantwortet er sie falsch, kann der Versicherer auch nach Abschluss des Versicherungsvertrags von diesem zurücktreten.

Regelmäßig hat der Versicherer den Versicherungsnehmer über seine Anzeigepflicht (und die Rücktrittsmöglichkeit) zu belehren.

In einem Urteil vom 12.03.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Belehrung aber dann nicht erforderlich ist, wenn der Versicherungsnehmer arglistig handelt.

Der Versicherungsnehmer kann sich in einem solchen Fall auch nicht darauf berufen, dass der Makler ihm geraten hätte, er solle oder könne das offen lassen.

Bei Beauftragung eines Versicherungsmaklers wird ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Makler geschlossen. Auf Grund dieses Vertrages wird der Makler als „Sachwalter“ des Versicherungsnehmers angesehen. Rechtlich steht er daher regelmäßig im „Lager“ des Versicherungsnehmers.

Der Versicherungsnehmer muss sich daher nach der gefestigten Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des BGH grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers zurechnen lassen.

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Bearbeitungsentgelte für Privat-/Verbraucherkredite

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei Entscheidungen vom 13.05.2014 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken für unwirksam erklärt, in denen für die Bereitstellung von Krediten ein Bearbeitungsentgelt festgesetzt wird.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.  Aus einer Pressemitteilung des BGH geht hervor, dass es sich bei den Bearbeitungsentgelten um „Preisnebenabreden“ handelt. Diese sind unwirksam, weil es sich hierbei um nicht um eine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Banken darstellt.
Vielmehr werden damit Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Banken abgewälzt, die diese im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.

Auf Grund dieser Urteile besteht die Möglichkeit, Bearbeitungsentgelte für Kreditverträge erstattet zu bekommen, die seit 2011 abgeschlossen wurden. Das gilt auch dann, wenn diese Kreditverträge bereits vollständig zurück bezahlt wurden.

Ob die Entgelte auch für ältere Kredite verlangt werden können, hat der BGH noch nicht geklärt.

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Hello world!

… Wartungsarbeiten