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Widerruf des Testaments durch Streichung

Änderung der Erbfolge

Der Widerruf des Testaments durch Streichung führt zu einer Änderung der Erbfolge.

Sachverhalt:

Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament einen gemeinnützigen Verein zum Alleinerben eingesetzt. Später änderte sie das Testament, indem sie den gemeinnützigen Verein durchstrich. Hinter dem Satz „Zu meinen Erben setze ich ein“ fügt sie die Worte ein „wird noch genannt“. Das tat sie vor ihrem Tod aber nicht mehr.

Sowohl der Verein als auch die Schwester der Verstorbenen sahen sich deshalb als Alleinerben. Die Schwester beantragte einen Erbschein beim Nachlassgericht. Diesen erhielt sie auch.

Entscheidung des OLG

Die Beschwerde des Vereins wies das OLG Stuttgart zurück.

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ändern, notfalls auch durch Streichungen. Dadurch sei die Einsetzung des Vereins widerrufen. Ein neuer Erbe war nicht bestimmt. Daher gilt die gesetzliche Erbfolge.

Außer der Schwester der Verstorbenen war kein Verwandter mehr da. Daher wurde die Schwester Alleinerbe.

Tipp:

Das Durchstreichen eines eingesetzten Erben ist wirksam. Deshalb erscheint die Gefahr des Missbrauchs dieser Möglichkeit groß. Daher sollte zu erkennen sein, dass die Änderung vom Verstorbenen stammt. Das kann eine Anmerkung sein, wie in dem oben beschriebenen Fall. Es kann aber z. B. auch die Unterschrift oder ein Handzeichen neben der Änderung sein.

Hier geht es zur Entscheidung des OLG Stuttgart.

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Erbschaftsteuer: Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe

In der Presse wird gerade viel über eine Entscheidung des Bundesfinanzhof (BFH) vom 11.07.2019 zur Steuerbefreiung bei der Übertragung eines Familienheims berichtet.

Sachverhalt

Ein Ehepaar war jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienhauses (EFH). Der Ehemann verstarb.

Die Ehefrau wurde Alleineigentümerin des EFH. Für den Erwerb des Miteigentumsanteils gewährte das Finanzamt eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Nicht ganz anderthalb Jahre nach dem Tod des Ehemannes schenkte die Ehefrau das Haus der Tochter. Die Übertragung wurde mit einer notariellen Urkunde vorgenommen. Die Ehefrau behielt sich lediglich einen lebenslangen Nießbrauch vor und blieb in dem Haus wohnen.

Das Finanzamt setzte daraufhin (weitere) Erbschaftsteuer fest. Das begründete es damit, dass durch die Übertragung auf die Tochter die Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG rückwirkend weggefallen sei (Nachversteuerung).

Dagegen klagte die Ehefrau. Das Finanzgericht Münster und der BFH wiesen die Klage bzw. die Revision zurück.

Auslegung durch den Bundesfinanzhof (BFH)

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht eindeutig, ob die Steuerbefreiung auch dann eintritt, wenn der überlebende Ehegatte sich (nur) ein Wohnrecht vorbehält. Daher musste der BFH den Gesetzestext auslegen.

Dabei kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohnungseigentum durch die Familie fördern wolle. Die Steuerbefreiung könne daher nur der überlebende Ehegatte (oder Lebenspartner) beanspruchen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Werde die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb (hier: = Tod des Ehemannes) aufgegeben, entfalle die Steuerbefreiung rückwirkend.

Anmerkung

Im vorliegenden Fall war die Ehefrau Alleinerbin geworden.
Regelmäßig werden bei einer sog. Zugewinngemeinschaft die Ehegatten zur Hälfte neben den Kindern Erben. Da die Frau Alleinerbin wurde, waren die normalen erbrechtlichen Folgen aufgehoben. Grundlage dafür wird ein Testament gewesen sein.

Der Befreiungstatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG gilt nur für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner. Kinder sind in dem Befreiungstatbestand nicht erwähnt. Die Übertragung des Eigentums an die Tochter fällt deshalb nicht unter die Steuerbefreiung. Der Schutz des familiären Lebensraums kann daher kaum Beweggrund des Gesetzgebers gewesen sein. Kinder sind doch auch Familie?

Rückwirkender Wegfall der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung fällt rückwirkend insgesamt weg, wenn der Überlebende das Familienheim nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt. Auch wenn die Ehefrau noch anderthalb Jahre nach dem Tod des Mannes Alleineigentümerin war, wirkt sich das nicht steuermindernd aus.

Keine steuerliche Beratungspflicht des Notars

In einem notariellen Übertragungsvertrag weist der Notar am Ende regelmäßig darauf hin, dass keine steuerliche Beratung stattgefunden hat. So wird das auch im vorliegenden Fall gewesen sein. Möglicherweise wollte die Frau auch einem Hinweis des Notars, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater aufzusuchen, nicht folgen.

Freibeträge in der Erbschaftsteuer

Unabhängig von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG haben Ehegatten einen Freibetrag in Höhe von 500.000 €, § 16 ErbStG. Im Ausgangsfall hatte das Finanzamt bereits vor der Aufhebung der Steuerbefreiung Erbschaftsteuer festgesetzt. Das geerbte Vermögen muss daher – auch ohne den Hausanteil des Mannes – schon mehr als 500.000 € betragen haben.

Möglicherweise hätten sich die steuerrechtlichen Folgen für die Ehefrau durch eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vermeiden lassen.

Die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater kostet Geld. Ob die Vergütung des Rechtsanwalts aber die Höhe der Erbschaftsteuer überschritten hätte, darf bezweifelt werden.

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Gesetzliche Unfallversicherung: Ehegatte hilft im Geschäft des Partners

Erleidet ein Ehegatte, der nicht als (geringfügig) Beschäftigter im Betrieb des anderen angestellt ist, dort einen Unfall, kann das ein versicherter Arbeitsunfall sein.

Sachverhalt

Die Klägerin arbeitete hauptberuflich in einem Supermarkt im Schichtdienst. Daneben half sie regelmäßig in der Gaststätte ihres Ehemannes unentgeltlich aus. Am Unfalltag hatte die Klägerin mit einem Kleintransporter Getränke für die Gaststätte des Ehemannes eingekauft. Nach einer Veranstaltung in der Gaststätte des Mannes luden die Klägerin und ihr Mann Getränke aus dem Transporter. Dabei wurde die Klägerin von einem anderen Pkw angefahren und gegen den Transporter gequetscht. Das linke Bein musste wegen der Verletzungen amputiert werden.

Die Klägerin meldete den Unfall zunächst der Berufsgenossenschaft (BG), die für ihren Arbeitgeber (Supermarkt) zuständig war. Die BG lehnte einen Wegeunfall ab, weil die Klägerin sich nicht mehr auf dem Heimweg vom Arbeitsplatz befand.

Berufsgenossenschaft des Ehemannes

Dann wandte sich die Klägerin an die BG, die für das Gewerbe ihres Mannes zuständig war. Die lehnte es ab Leistungen zu erbringen. Das begründete sie damit, dass es sich nicht um eine versicherte „Wie-Beschäftigung“ gehandelt habe. Die Tätigkeit sei durch die gegenseitige Hilfsbereitschaft der Ehegatten geprägt und somit üblich gewesen.

Gegen die Entscheidung der BG hat die Klägerin geklagt. Das Sozialgericht (SG) hat die BG verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall festzustellen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung, das Bundessozialgericht (BSG) die Revision zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG)

Zunächst stellt das BSG fest, dass ein Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII vorliegt.

Dann führt es aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 SGB VII nachging. Zwar war sie nicht als Beschäftigte gesetzlich unfallversichert, sondern als sog. Wie-Beschäftigte.

Wie-Beschäftigte

Voraussetzung dafür ist, dass

  • eine Tätigkeit erbracht wird, die einem fremden Unternehmen dient,
  • die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers dient,
  • einen wirtschaftlichen Wert hat und
  • die ihrer Art nach von Personen erbracht werden können, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

Das BSG bejahte, dass in dem Fall die Voraussetzungen für eine Wie-Beschäftigung erfüllt waren.

Sonderproblem: Gepräge durch eine Sonderbeziehung

Das BSG verneint in seiner ständigen Rechtsprechung das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge durch eine Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer erhalten hat. Eine solche Sonderbeziehung liegt bei Erfüllung gesellschaftlicher Pflichten vor, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art.

Auch bei einer solchen Sonderbeziehung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das kann dazu führen, das die konkrete Tätigkeit nach Art und Umfang über das hinausgeht, was im Rahmen von Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen als selbstverständlich getan oder erwartet wird.

Das BSG verweist auf Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG), dem Schutz der Ehe und Familie. Es verweist darauf, dass Ehepartner nicht schlechter behandelt werden dürften als andere Personen, die einander Übergebühr Hilfe und Beistand leisten. Ferner hätten auch die Unfallsenate des BSG die Grenzen einer „selbstverständlichen“ Einstandspflicht unter Ehegatten aufgezeigt.

BSG, 2018-06-19 – B 2 U 32/17 R

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Das Erbrecht der Ehegatten

Das Erbrecht der Ehegatten

Auch für Eheleute, die keine Kinder haben, kann es sinnvoll sein, ein Testament zu errichten. Denn entgegen einer weit verbreiteten Ansicht haben sie kein alleiniges gesetzliches Erbrecht.

Ehegatten sind nicht miteinander verwandt. Verstirbt ein Ehegatte erbt der Überlebende neben den Verwandten des Verstorbenen, § 1931 BGB. Neben den „Verwandten der ersten Ordnung“ des Verstorbenen, das sind die Kinder oder Enkel, erbt der überlebende Ehegatte zunächst 1/4.

Waren die Eheleute im Rahmen der „Zugewinngemeinschaft“ verheiratet, erbt er alleine deswegen ebenfalls 1/4, § 1371 BGB. Die Zugewinngemeinschaft ist der „gesetzliche Güterstand“. Heiraten Eheleute in Deutschland ohne in einem besonderen Ehevertrag einen anderen Güterstand zu vereinbaren, sind sie regelmäßig im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Dadurch beträgt der Erbteil des überlebenden Ehegatten in der Regel 1/2 (1/4 eigenes Erbrecht, § 1931, und 1/4 Erbrecht aus der Zugewinngemeinschaft, § 1371 BGB).

Hat der Verstorbene Kinder, auch uneheliche oder aus einer früheren Ehe, beträgt der Erbteil des Überlebenden stets 1/2. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder.

Voraussetzung dafür ist, dass der Überlebende zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Verstorbenen noch verheiratet ist, er selber keine Scheidung beantragt hat oder einer Scheidung, die der Verstorbene beantragt hat, (noch) nicht zugestimmt hat.

Das Erbrecht der Eltern eines Ehegatten

Haben die Eheleute keine Kinder, kommen als Erben die „Verwandten der zweiten Ordnung“ in Betracht.

Verwandte der zweiten Ordnung sind jeweils die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder (Geschwister des Erblassers) oder seine Großeltern.

Sind neben dem Ehegatten des Verstorbenen nur noch seine Eltern (und ggf. Geschwister) vorhanden, beträgt der gesetzliche Erbteil des Überlebenden 1/2. Zusammen mit dem Erbteil aus der Zugewinngemeinschaft beträgt der Erbteil 3/4. Das verbleibende 1/4 teilen sich die Eltern des Verstorbenen. Geschwister des Verstorbenen erben nur, wenn mindestens ein Elternteil des Verstorbenen vorverstorben war. Sind keine Eltern oder Geschwister des Verstorbenen vorhanden, erben seine Großeltern. Sind die Großeltern auch vorverstorben, wird der Überlebende Alleinerbe. Eventuell vorhandene Tanten oder Onkel erben dann nichts.

Mit einem Testament können kinderlose Eheleute das gesetzliche Erbrecht der Eltern ausschließen. Den Eltern bleibt dann aber regelmäßig noch der Pflichtteil.

Fazit

Das Erbrecht der Ehegatten, die keine Kinder haben, hat gesetzliche Grenzen. Daher kann es sich für die lohnen, über die Errichtung eines Testaments nachzudenken.

 

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Abmahnungen wegen „Simpsons“ und anderen, Filesharing

Abmahnungen wegen „Simpsons“ und anderen, Filesharing

Nach Berichten auf der Webseite chip.de versendet die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer derzeit im Namen großer Filmstudios bundesweit Abmahnungen wegen illegaler Downloads („Filesharing“). Betroffen sind aktuelle Filme wie „Birdman“, „Kingsman – The Secret Service“, aber auch Serien wie „The Simpsons”, „Two and a Half Men“ u. a.

Ungeachtet dessen, dass die Abmahnungen wegen der Verletzung geistigen Eigentums oft dem Grunde nach berechtigt sind, gehen die Unterlassungserklärungen, die den Abmahnungen beiliegen, inhaltlich oft über das notwendige hinaus.

Wer eine Abmahnung von einer Anwaltskanzlei erhält, sollte diese nicht ignorieren. Vielmehr ist es notwendig, innerhalb der Fristen, die in der Abmahnung genannt sind, zu reagieren.

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Basiszinssatz seit 01.01.2020

Der Basiszinssatz liegt für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.07.2020 bei -0,88%. Gegenüber den letzten Halbjahren ändert er sich daher nicht.

Verbraucher haben daher im Verzug 4,12 % Verzugszinsen zu bezahlen, Gewerbetreibende 8,12 %.

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Kaskoversicherung: Fahrerflucht keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

Eine Verkehrsunfallflucht begründet nicht zwingend die Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit, durch die der Versicherer (hier: Kaskoversicherung) von seiner Leistungspflicht frei wird.

Sachverhalt: Der Versicherungsnehmer war nachts von der Fahrbahn abgekommen, um nach seinen Worten Rehen auszuweichen. Dabei ist er gegen einen Baum gefahren und erlitt einen erheblichen Schaden an seinem Pkw. Nach dem Unfall ließ er den Pkw abschleppen, verständigte die Polizei oder den Geschädigten aber nicht. Er behauptet indes, er habe die Versicherung unverzüglich verständigt. – Die Versicherung lehnte eine Schadenregulierung ab, weil der Versicherungsnehmer durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe.

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Der BGH hebt die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück.

Zutreffend habe das Berufungsgericht eine vorsätzliche Begehung einer Straftat nach § 142 Abs. 2 StGB angenommen, weil er weder die Polizei noch den Geschädigten unverzüglich über seine Personalien und seine Unfallbeteiligung informiert habe.

Eine Verletzung der Handlungspflichten nach § 142 Abs. 2 StGB ziehe aber nicht automatisch eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach sich.

Das Aufklärungsinteresse werde zwar grundsätzlich auch durch die Verletzung der in § 142 Abs. 2 StGB niedergelegten Pflicht zur „unverzüglichen“ nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen beeinträchtigt. Eine nachträgliche Mitteilung könne dem Unverzüglichkeitsgebot genügen, wenn sie „noch den Zweck erfüllt, zugunsten des Geschädigten die zur Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit notwendigen Feststellungen treffen zu können.“ … „Bei nächtlichen Unfällen mit eindeutiger Haftungslage kann die Unverzüglichkeit je nach Sachverhalt noch zu bejahen sein, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormittag des folgenden Tages ermöglicht hat“.

Auf die Aufklärungsobliegenheit übertragen bedeute dies, dass die Interessen des Versicherers durch die unmittelbar an ihn oder seinen Agenten erfolgte Mitteilung ebenso gut gewahrt sei, wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten.

Zur Klärung der Frage, ob und wann der Versicherungsnehmer die Versicherung informiert habe, wies der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Gleichzeitig wies der BGH darauf hin, dass in den Fällen des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort/“Fahrerflucht“) nicht stets eine arglistige Handlungsweise des VN gegenüber dem Versicherer vorliege, dies viel mehr einer einzelfallbezogenen Betrachtung bedürfe.

BGH, 21.12.2012 – IV ZR 97/11

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Private Videoüberwachung

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute folgende Entscheidung verkündet:

„Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung mit einer Überwachungskamera anwendbar,  die von einer Personan ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist.“
Das bedeutet, dass auch Privatleute den dort vorgeschriebenen Datenschutz beachten müssen. Einschränkungen gibt es, wenn Privatleute z. B. ihr Eigentum verteidigen.
Im Ausgangsfall hatte ein Mann, dessen Grundstück des öfteren von Randalierern  beschädigt wurde, eine Videokamera angebracht, die nicht nur das Privatgrundstück, sondern zum Teil auch die öffentliche Straße überwachte. Durch das Video konnten die Täter überführt werden. Einer der Täter berief sich auf die Datenschutzrichtlinie und wollte damit vermutlich erreichen, dass das Video nicht zu seiner Überführung verwendet werden darf.
Rechtssache C – 212/13
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Stiftung Warentest: Rechtsschutzversicherung

Stiftung Warentest: Rechtsschutzversicherung

Stiftung Warentest: Rechtsschutzversicherung

Update (Januar 2019)

In der Ausgabe der Zeitschrift Finanztest von Januar 2019 hat die Stiftung Warentest Verkehrsrechtsschutzversicherungen getestet.

Zitat: „Die Versicherung ist sinnvoll, auch ohne eigenes Fahrzeug. Sie zahlt für Anwalt, Gericht und Gutachter bei Streit im Straßenverkehr.“

Bei einem Bußgeld von z. B. 90,00 € betragen die Rechtsanwaltskosten für ein durchschnittliches Bußgeldverfahren 850,85 €. Das umfasst die Anhörung vor der Behörde, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, das Verfahren vor dem Amtsgericht. Hinzu kommen Kosten für die Akteneinsicht, Anfertigung von Fotokopien.

Empfehlung: Wählen Sie – zumindest für den Verkehrsrechtsschutz – eine Versicherung ohne Selbstbeteiligung: Angenommen, Sie hätten ein Bußgeld von z. B. 80,00 € zu bezahlen, würden Sie sich wundern, wenn Sie Ihrem Rechtsanwalt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 100,00 € oder 150,00 € bezahlen sollen.

Update (August 2017)

Die Stiftung Warentest hat in ihrer Zeitschrift Finanztest von August 2017 wieder Rechtsschutzversicherungen getestet. Diesmal handelte es sich um 54 Verischerungen.

Dabei stellt sie fest, dass viele Angebote teurer und schlechter sind als im Test von 2014. Wer versichert sei, solle nicht wechseln. Neukunden hätten 14 gute Tarife zur Auswahl.

Besondere Aufmerksamkeit richtet die Stiftung Warentest auf Rechtsschutz für Senioren

Dezember 2014

In der neuesten Ausgabe der Zeitschrift „Finanztest“ (Heft Dezember 2014) hat die Stiftung Warentest erneut Rechtsschutzversicherungen getestet.

Zu Beginn des Artikels stellt eine Grafik übersichtlich dar,  welche Risiken in einem „Basisrechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf und Verkehr“ versichert sind – und welche nicht.

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Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei arglistiger Täuschung

Bei arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer besteht keine Belehrungspflicht des Versicherers

Nach § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer alle Gefahrumstände, die für den Abschluss des Versicherungsvertrags erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, anzuzeigen. Z. B. muss er beim beantragten Abschluss einer Krankenversicherung dem Versicherer alle Gesundheitsfragen beantworten und – selbstverständlich – richtig beantworten. Lässt er eine Frage offen (möglicherweise weil der Makler ihm gesagt hat, das solle oder könne er offen lassen) oder beantwortet er sie falsch, kann der Versicherer auch nach Abschluss des Versicherungsvertrags von diesem zurücktreten.

Regelmäßig hat der Versicherer den Versicherungsnehmer über seine Anzeigepflicht (und die Rücktrittsmöglichkeit) zu belehren.

In einem Urteil vom 12.03.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Belehrung aber dann nicht erforderlich ist, wenn der Versicherungsnehmer arglistig handelt.

Der Versicherungsnehmer kann sich in einem solchen Fall auch nicht darauf berufen, dass der Makler ihm geraten hätte, er solle oder könne das offen lassen.

Bei Beauftragung eines Versicherungsmaklers wird ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Makler geschlossen. Auf Grund dieses Vertrages wird der Makler als „Sachwalter“ des Versicherungsnehmers angesehen. Rechtlich steht er daher regelmäßig im „Lager“ des Versicherungsnehmers.

Der Versicherungsnehmer muss sich daher nach der gefestigten Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des BGH grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers zurechnen lassen.