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Versicherungsrecht

Bandscheibe und Versicherung

Bandscheibe und Versicherung

Nach (Verkehrs-) Unfällen kommt es häufiger vor, dass die/der Geschädigte über Probleme mit dem Rücken, insbesondere den Bandscheiben, klagen. Diese sollen durch den Unfall entstanden sein, vor dem Unfall sollen keinerlei Beschwerden vorgelegen haben.

Versicherungen, Sachverständige und Gerichte gehen indes regelmäßig davon aus, dass die auftretenden Beschwerden in den meisten Fällen auf „degenerative Vorschäden“, d. h. auf (altersbedingte) Abnutzung oder Gewebeschwächen beruhen und damit nicht den Unfallbegriff erfüllen Vorschäden zurückzuführen sind.

Daher sind Bandscheibenschädigungen nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) grundsätzlich ausgeschlossen. Sie sind lediglich dann mitversichert, wenn sie als Folge eines bedingungsgemäß versicherten Unfalles auftreten. Dieser „Wiedereinschluss“ ist in der Praxis nur schwer nachweisbar.

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