Kategorien
Erbrecht

Pflichtteilsanspruch des Erben, der die Erbschaft ausschlägt

Pflichtteilsanspruch des Erben, der die Erbschaft ausschlägt

Pflichtteilsanspruch

Im Erbrecht hat regelmäßig nur derjenige einen Anspruch auf einen Pflichtteil, der „durch Verfügung von Todes wegen“, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag, von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Pflichtteilsberechtigt können daher die Kinder („Abkömmlinge“) des Erblassers, seine Eltern, sein Ehegatte oder Lebenspartner sein.

Nicht durch „Verfügung von Todes wegen“ von der Erbfolge ausgeschlossen ist derjenige, der auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet (§ 2346 Abs. 1), für erbunwürdig erklärt wurde (§ 2344 Abs. 1) oder das Erbe ausgeschlagen hat.

Ausschlagung der Erbschaft

Grundsätzlich hat derjenige, der eine Erbschaft ausschlägt, keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Wer freiwillig auf sein Erbrecht verzichtet, braucht nicht durch das Pflichtteilsrecht geschützt zu werden.

Ausnahme: Pflichtteil des ausschlagenden Erben

Ausnahmsweise kann ein als Erbe Berufener den Pflichtteil dann verlangen, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Diese Ausnahme besteht, wenn der Erbe durch:

  • die Einsetzung eines Nacherben,
  • die eigene Einsetzung als Nacherbe, also durch Einsetzung eines Vorerben
  • die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder
  • eine Teilungsanordnung

beschränkt ist oder durch

  • Anordnung einer Auflage oder eines Vermächtnisses

beschwert ist.

Erklärung der Ausschlagung

In diesen Fällen kann der Erbe durch Erklärung zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form die Erbschaft ausschlagen. Öffentlich beglaubigt bedeutet, ein Notar muss die Unterschrift unter der schriftlich abgefassten Erklärung des Ausschlagenden beglaubigen.

Frist der Ausschlagung

Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland beträgt die Frist sechs Monate. Das gleiche gilt, wenn der Erbe bei Fristbeginn seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Die Frist beginnt mit dem Erbfall, aber nicht vor der Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags.

Die Frist zur Ausschlagung auf Grund einer Beschränkung oder einer Beschwer beginnt erst dann, wenn der Erbe davon Kenntnis erlangt.

Das Thema interessiert Sie? Nehmen Sie Kontakt mit mir auf und vereinbaren einen Besprechungstermin. Wegen der Ausschlagungsfrist ist es erforderlich, einen kurzfristigen Besprechungstermin zu vereinbaren.