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Versicherungsrecht

Bandscheibe und Versicherung

Bandscheibe und Versicherung

Nach (Verkehrs-) Unfällen kommt es häufiger vor, dass die/der Geschädigte über Probleme mit dem Rücken, insbesondere den Bandscheiben, klagen. Diese sollen durch den Unfall entstanden sein, vor dem Unfall sollen keinerlei Beschwerden vorgelegen haben.

Versicherungen, Sachverständige und Gerichte gehen indes regelmäßig davon aus, dass die auftretenden Beschwerden in den meisten Fällen auf „degenerative Vorschäden“, d. h. auf (altersbedingte) Abnutzung oder Gewebeschwächen beruhen und damit nicht den Unfallbegriff erfüllen Vorschäden zurückzuführen sind.

Daher sind Bandscheibenschädigungen nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) grundsätzlich ausgeschlossen. Sie sind lediglich dann mitversichert, wenn sie als Folge eines bedingungsgemäß versicherten Unfalles auftreten. Dieser „Wiedereinschluss“ ist in der Praxis nur schwer nachweisbar.

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Kaskoversicherung: Fahrerflucht keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

Eine Verkehrsunfallflucht begründet nicht zwingend die Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit, durch die der Versicherer (hier: Kaskoversicherung) von seiner Leistungspflicht frei wird.

Sachverhalt: Der Versicherungsnehmer war nachts von der Fahrbahn abgekommen, um nach seinen Worten Rehen auszuweichen. Dabei ist er gegen einen Baum gefahren und erlitt einen erheblichen Schaden an seinem Pkw. Nach dem Unfall ließ er den Pkw abschleppen, verständigte die Polizei oder den Geschädigten aber nicht. Er behauptet indes, er habe die Versicherung unverzüglich verständigt. – Die Versicherung lehnte eine Schadenregulierung ab, weil der Versicherungsnehmer durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe.

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Der BGH hebt die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück.

Zutreffend habe das Berufungsgericht eine vorsätzliche Begehung einer Straftat nach § 142 Abs. 2 StGB angenommen, weil er weder die Polizei noch den Geschädigten unverzüglich über seine Personalien und seine Unfallbeteiligung informiert habe.

Eine Verletzung der Handlungspflichten nach § 142 Abs. 2 StGB ziehe aber nicht automatisch eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach sich.

Das Aufklärungsinteresse werde zwar grundsätzlich auch durch die Verletzung der in § 142 Abs. 2 StGB niedergelegten Pflicht zur „unverzüglichen“ nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen beeinträchtigt. Eine nachträgliche Mitteilung könne dem Unverzüglichkeitsgebot genügen, wenn sie „noch den Zweck erfüllt, zugunsten des Geschädigten die zur Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit notwendigen Feststellungen treffen zu können.“ … „Bei nächtlichen Unfällen mit eindeutiger Haftungslage kann die Unverzüglichkeit je nach Sachverhalt noch zu bejahen sein, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormittag des folgenden Tages ermöglicht hat“.

Auf die Aufklärungsobliegenheit übertragen bedeute dies, dass die Interessen des Versicherers durch die unmittelbar an ihn oder seinen Agenten erfolgte Mitteilung ebenso gut gewahrt sei, wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten.

Zur Klärung der Frage, ob und wann der Versicherungsnehmer die Versicherung informiert habe, wies der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Gleichzeitig wies der BGH darauf hin, dass in den Fällen des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort/“Fahrerflucht“) nicht stets eine arglistige Handlungsweise des VN gegenüber dem Versicherer vorliege, dies viel mehr einer einzelfallbezogenen Betrachtung bedürfe.

BGH, 21.12.2012 – IV ZR 97/11

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Private Videoüberwachung

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute folgende Entscheidung verkündet:

„Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung mit einer Überwachungskamera anwendbar,  die von einer Personan ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist.“
Das bedeutet, dass auch Privatleute den dort vorgeschriebenen Datenschutz beachten müssen. Einschränkungen gibt es, wenn Privatleute z. B. ihr Eigentum verteidigen.
Im Ausgangsfall hatte ein Mann, dessen Grundstück des öfteren von Randalierern  beschädigt wurde, eine Videokamera angebracht, die nicht nur das Privatgrundstück, sondern zum Teil auch die öffentliche Straße überwachte. Durch das Video konnten die Täter überführt werden. Einer der Täter berief sich auf die Datenschutzrichtlinie und wollte damit vermutlich erreichen, dass das Video nicht zu seiner Überführung verwendet werden darf.
Rechtssache C – 212/13
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Stiftung Warentest: Rechtsschutzversicherung

Stiftung Warentest: Rechtsschutzversicherung

Stiftung Warentest: Rechtsschutzversicherung

Update (Januar 2019)

In der Ausgabe der Zeitschrift Finanztest von Januar 2019 hat die Stiftung Warentest Verkehrsrechtsschutzversicherungen getestet.

Zitat: „Die Versicherung ist sinnvoll, auch ohne eigenes Fahrzeug. Sie zahlt für Anwalt, Gericht und Gutachter bei Streit im Straßenverkehr.“

Bei einem Bußgeld von z. B. 90,00 € betragen die Rechtsanwaltskosten für ein durchschnittliches Bußgeldverfahren 850,85 €. Das umfasst die Anhörung vor der Behörde, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, das Verfahren vor dem Amtsgericht. Hinzu kommen Kosten für die Akteneinsicht, Anfertigung von Fotokopien.

Empfehlung: Wählen Sie – zumindest für den Verkehrsrechtsschutz – eine Versicherung ohne Selbstbeteiligung: Angenommen, Sie hätten ein Bußgeld von z. B. 80,00 € zu bezahlen, würden Sie sich wundern, wenn Sie Ihrem Rechtsanwalt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 100,00 € oder 150,00 € bezahlen sollen.

Update (August 2017)

Die Stiftung Warentest hat in ihrer Zeitschrift Finanztest von August 2017 wieder Rechtsschutzversicherungen getestet. Diesmal handelte es sich um 54 Verischerungen.

Dabei stellt sie fest, dass viele Angebote teurer und schlechter sind als im Test von 2014. Wer versichert sei, solle nicht wechseln. Neukunden hätten 14 gute Tarife zur Auswahl.

Besondere Aufmerksamkeit richtet die Stiftung Warentest auf Rechtsschutz für Senioren

Dezember 2014

In der neuesten Ausgabe der Zeitschrift „Finanztest“ (Heft Dezember 2014) hat die Stiftung Warentest erneut Rechtsschutzversicherungen getestet.

Zu Beginn des Artikels stellt eine Grafik übersichtlich dar,  welche Risiken in einem „Basisrechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf und Verkehr“ versichert sind – und welche nicht.

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Erbrecht

Erbrecht, Erbschaft, Erbschaftsteuer

Einen interessanten Beitrag zum Thema Erbschaft und Erbschaftsteuer gab es am 2014-11-10 im Deutschlandradio Kultur.

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Bankrecht

Bank, Rückforderung Bearbeitungsgebühren/-entgelt

Bank, Rückforderung Bearbeitungsgebühren/-entgelt

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.10.2014 in zwei Entscheidungen zum Beginn der Verjährung für Rückforderungsansprüche entschieden, wenn Kreditnehmer bei Darlehensverträgen (zu Unrecht) Bearbeitungsentgelte bezahlen mussten.

Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB* i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Das bedeutet:
bis zum Jahresende 2014 (31.12.2014) können Bearbeitungsentgelte/Bearbeitungsgebühren für Kredite von den Banken und Sparkassen zurück gefordert werden. Das gilt für alle Kredit- oder Darlehensverträge, die seit 2004 bageschlossen wurden.

Die Entscheidung des BGH im Wortlaut:

BGH, 28.10.2014, XI ZR 17/14

BGH, 28.10.2014, XI ZR 348/13

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Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei arglistiger Täuschung

Bei arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer besteht keine Belehrungspflicht des Versicherers

Nach § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer alle Gefahrumstände, die für den Abschluss des Versicherungsvertrags erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, anzuzeigen. Z. B. muss er beim beantragten Abschluss einer Krankenversicherung dem Versicherer alle Gesundheitsfragen beantworten und – selbstverständlich – richtig beantworten. Lässt er eine Frage offen (möglicherweise weil der Makler ihm gesagt hat, das solle oder könne er offen lassen) oder beantwortet er sie falsch, kann der Versicherer auch nach Abschluss des Versicherungsvertrags von diesem zurücktreten.

Regelmäßig hat der Versicherer den Versicherungsnehmer über seine Anzeigepflicht (und die Rücktrittsmöglichkeit) zu belehren.

In einem Urteil vom 12.03.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Belehrung aber dann nicht erforderlich ist, wenn der Versicherungsnehmer arglistig handelt.

Der Versicherungsnehmer kann sich in einem solchen Fall auch nicht darauf berufen, dass der Makler ihm geraten hätte, er solle oder könne das offen lassen.

Bei Beauftragung eines Versicherungsmaklers wird ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Makler geschlossen. Auf Grund dieses Vertrages wird der Makler als „Sachwalter“ des Versicherungsnehmers angesehen. Rechtlich steht er daher regelmäßig im „Lager“ des Versicherungsnehmers.

Der Versicherungsnehmer muss sich daher nach der gefestigten Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des BGH grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers zurechnen lassen.

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Bearbeitungsentgelte für Privat-/Verbraucherkredite

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei Entscheidungen vom 13.05.2014 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken für unwirksam erklärt, in denen für die Bereitstellung von Krediten ein Bearbeitungsentgelt festgesetzt wird.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.  Aus einer Pressemitteilung des BGH geht hervor, dass es sich bei den Bearbeitungsentgelten um „Preisnebenabreden“ handelt. Diese sind unwirksam, weil es sich hierbei um nicht um eine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Banken darstellt.
Vielmehr werden damit Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Banken abgewälzt, die diese im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.

Auf Grund dieser Urteile besteht die Möglichkeit, Bearbeitungsentgelte für Kreditverträge erstattet zu bekommen, die seit 2011 abgeschlossen wurden. Das gilt auch dann, wenn diese Kreditverträge bereits vollständig zurück bezahlt wurden.

Ob die Entgelte auch für ältere Kredite verlangt werden können, hat der BGH noch nicht geklärt.

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Hello world!

… Wartungsarbeiten