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Versicherungsrecht

Krankentagegeldversicherung

Krankentagegeldversicherung

Die Krankentagegeldversicherung dient als Versicherung gegen Verdienstausfall, wenn der Versicherungsnehmer auf Grund Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig ist. Bei Arbeitnehmern, die gesetzlich krankenversichert sind, kommt sie als freiwillige Zusatzversicherung in Betracht. Bei Selbstständigen und Arbeitnehmern, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, ersetzt bzw. ergänzt sie das gesetzliche Krankengeld.

Arbeitnehmer erhalten im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls zunächst sechs Wochen Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber. Danach bezahlt ihnen die gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld. Eine Ergänzung durch eine Krankentagegeldversicherung ist daher erst dann erforderlich, wenn das ausbezahlte Krankengeld geringer ist als das monatliche Nettoeinkommen.

Selbständige können mit der Krankentagegeldversicherung nicht nur ihr Nettoeinkommen absichern, sondern auch den wegfallenden Umsatz. Damit erhält er sich die wirtschaftlichen Grundlagen zur Fortsetzung seines Unternehmens.

In der Versicherung wird die Höhe des Krankentagegeldes von vornherein vertraglich festgesetzt, z. B. auf 30,00 € je Kalendertag. Damit ist die Versicherung eine sog. Summenversicherung. Die Berechnung eines konkreten Schadens in Höhe des versicherten Krankentagegeldes ist daher nicht erforderlich.

Regelung

Die gesetzliche Grundlage der Krankentagegeldversicherung befindet sich in § 192 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz. Eine vertragliche Ergänzung befindet sich in den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers. Der Verband der Privaten Krankenversicherer (PKV) hält Musterbedingungen bereit. Diese sind für den einzelnen Versicherer nicht verbindlich. Bei der Bewertung eines Versicherungsfalles sind stets die Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags heranzuziehen.

Leistungsvoraussetzungen

Die versicherte Person muss wegen Krankheit oder als Folge eines Unfalls arbeitsunfähig geworden sein. D. h. wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 1 Abs. 3 MB/KT).

Dabei hat grundsätzlich die versicherte Person Eintritt und Fortdauer der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Dazu muss sie zu ihrer zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit und ihren gesundheitsbedingten Einschränkungen konkret vortragen und darlegen, warum sie diesen Beruf in keiner Weise mehr ausüben kann.

Die Arbeitsunfähigkeit muss durch einen Arzt festgestellt worden sein. Die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des ihn behandelnden Arztes genügt jedoch nicht. Damit genügt die versicherte Person zwar einer Obliegenheit. Bezweifelt der Versicherer die Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.

Es ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Kann der Versicherte seiner Tätigkeit auch nur teilweise nachgehen, entfällt der Anspruch auf Krankentagegeld. Dabei gilt, dass schon geringfügige Tätigkeiten, die dem Berufsfeld des Versicherten zuzuordnen sind, den Anspruch entfallen lassen können. Problematisch sind in diesem Zusammenhang auch Wiedereingliederungsmaßnahmen in den Beruf.

Leistungsumfang

Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen, § 4 Abs. 2 MB/KT. Hierbei handelt es sich um Bereicherungsverbot. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.

Nach § 4 Abs. 4 MB/KT soll der Versicherer das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen können. Das soll gelten, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist. Dazu muss die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitteilen, § 4 Abs. 3 MB/KT.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 wegen Intransparenz unwirksam. Der Versicherte kann einerseits kaum den Zeitpunkt für die Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten erkennen. Andererseits ist nicht erkennbar ist, wie sich das maßgebende Nettoeinkommen zusammen setzt.

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