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Bearbeitungsentgelte für Privat-/Verbraucherkredite

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei Entscheidungen vom 13.05.2014 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken für unwirksam erklärt, in denen für die Bereitstellung von Krediten ein Bearbeitungsentgelt festgesetzt wird.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.  Aus einer Pressemitteilung des BGH geht hervor, dass es sich bei den Bearbeitungsentgelten um „Preisnebenabreden“ handelt. Diese sind unwirksam, weil es sich hierbei um nicht um eine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Banken darstellt.
Vielmehr werden damit Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Banken abgewälzt, die diese im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.

Auf Grund dieser Urteile besteht die Möglichkeit, Bearbeitungsentgelte für Kreditverträge erstattet zu bekommen, die seit 2011 abgeschlossen wurden. Das gilt auch dann, wenn diese Kreditverträge bereits vollständig zurück bezahlt wurden.

Ob die Entgelte auch für ältere Kredite verlangt werden können, hat der BGH noch nicht geklärt.

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